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Moin,
ich kenne die bayrische Verfassung nicht im Detail. Die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat gibt es allerdings wohl in allen Bundesländern. Klageverfahren gab es dazu auch schon einige. Grundlage in der Verfassung dazu ist Artikel 137 Abs. 1 GG. Die Urteile fußen in der Regel darauf, dass die Wählbarkeit nicht untersagt ist, allerdings muss man sich zwischen Amt und Mandat entscheiden. Die Begründung entsprechenden Rechts liegt u.a. darin, dass man nicht sein eigener Vorgesetzter sein kann.
Grüße 1887
Art. 31 Abs. 3 GO
(3) 1 Ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder können NICHT sein:
1.Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer dieser Gemeinde,
2.Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer einer Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört,
3.leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,
4.Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Fragen der Rechtsaufsicht befaßt sind, ausgenommen der gewählte Stellvertreter des Landrats,
5.ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder einer anderen Gemeinde,
6.der erste Bürgermeister der eigenen oder einer anderen Gemeinde,
7.ein Landrat in einer kreisfreien Gemeinde.
(Als Arbeitnehmer im Sinn des Satzes 1 gilt nicht, wer überwiegend körperliche Arbeit verrichtet (z. B. Gemeindearbeiter)). 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte während der Dauer des Ehrenamts ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, im Rahmen von Altersteilzeit im Blockmodell vollständig vom Dienst freigestellt ist oder wenn seine Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft ruhen; dies gilt für Arbeitnehmer entsprechend.
Erfüllst du auch alle Tatbestandsmerkmale? Sprich:
- leitende Funktion (bist du Leiter eines Amtes oder bist du Sachbearbeiter?)
- hauptberufliche Tätigkeit (arbeitest du Vollzeit oder weniger als 50 %?)
Wie "Urgestein" bereits richtig erwähnt hat, handelt es sich nur um ein Amtsantrittshindernis und nicht um ein Wählbarkeitshindernis. Du müsstest dich also zwischen deinem Beruf oder deinem Ehrenamt entscheiden.
Die Unterscheidung zwischen Arbeiter und Angestellter ist eine geschichtliche, rein körperlich-funktionale Unterscheidung. Grundsätzlich hat ein Angestellter mehr Einflussmöglichkeiten als ein Arbeiter (z. B. im Bauhof), der "nur" die Entscheidungen der jeweiligen Gemeindeverwaltung vollzieht (z. B. die örtliche Straßenverkehrsbehörde gibt vor, welche Verkehrszeichen in der Straße xy aufgestellt werden müssen, der Bauhof als technisch-hinreichend ausgestatteter Betrieb stellt diese Verkehrszeichen auf). Eine derartige Unterscheidung ist deswegen legitim.
Der Gemeinderat überwacht die Gemeindeverwaltung. Würde ein Amtsantrittshindernis nicht bestehen, würdest du deine eigenen Entscheidungen kontrollieren.
Laut Kommentar Widtmann/Grasser/Glaser wurde die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung vom BVerfG bestätigt.