Beamtin Kommune / Altersteilzeit im Blockmodell
#1

Guten Abend, 
sehr geehrte Damen u. Herren,

am 25.10.2022 erhielt ich die Mitteilung, dass meinem Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit entsprochen worden ist.

Der Kreisausschuss des Landkreises ... hat sich in seiner Sitzung am 24. Okt. 2022 mit meinem Antrag befasst u. entschieden, diesem zu entsprechen u. mir Altersteilzeit im sog. Blockmodell wie folgt zu bewilligen (Art. 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG):

Altersteilzeit: 1. März 2023 - 28. Febr. 2027 (48 Monate)

Ansparphase: 1. März 2023 - 24. Juli 2025 (28 Monate, 24 Tage)

Freistellungsphase: 25. Juli 2025 - 28. Febr. 2027 (19 Monate, 4 Tage)

Die durchschnittl. regelmäßige Arbeitszeit während der Ansparphase beträgt 40 Stunden wöchentlich.

Diese bedeutet, dass ich für die 48 Monate von ganztags auf teilzeitbeschäftigt mit 60 Prozent reduziert habe.

Da ich in den letzten sechs Monaten wegen Krankheit mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet habe
(P. S.: Zuletzt: nach Notaufnahme 9 Tage Krankenhaus, 4 Wochen Anschlussbehandlg. über Gesundheitszentrum, dann endlich stat. Reha, als noch nicht arbeitsfähig entlassen, derzeit ambulante Nachbehandlungen, nahezu vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in 2 - 3 Monaten), beabsichtigt mein Arbeitgeber die Ansparphase zu verlängern / hinauszuschieben, weil es mir aufgrund meiner Erkrankung nicht möglich war, die 100 Prozent Arbeitsleistung während der Ansparphase einzubringen.

Ich kann nicht glauben, dass dies möglich sein kann. Schließlich konnte ich wegen Krankheit u. damit ohne eigenes Verschulden meinen Dienst nicht ableisten. Wenn ich in der Freistellungsphase erkranken würde, hätte dies doch auch keine Auswirkungen.

Ich bitte um zeitnahe Beurteilung der Sachlage.
(An die Personalratsvorsitzende beim Landkreis ..... kann ich mich nicht wenden, da diese in ihrer Position zu unerfahren ist.)

Vielen Dank u. mit herzlichen Grüßen
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#2

(27.03.2025, 21:35)Gast schrieb:  ... Ich bitte um zeitnahe Beurteilung der Sachlage ...

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#3

"An die Personalratsvorsitzende beim Landkreis ..... kann ich mich nicht wenden, da diese in ihrer Position zu unerfahren ist."
Es ist ein Personalrat, der aus einer Person besteht?
Die Person kann nicht lesen?
Man kann einfach den Personalrat fragen und schauen ob er etwas dazu sagen kann.

Auch das Personalreferat sollte die Rechtsgrundlage nennen können.

Einschlägig ist § 8b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 Arbeitszeitverordnung (BayAzV). Es kommt also auf die Gesamtzeit der Dienstunfähigkeiten an.
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#4

siehe hier:
§ 8b
Regelungen für die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit

(1) 1Bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit nach Art. 87 Abs. 3 und 4 oder Art. 88 Abs. 4 BayBG kann eine ausgleichspflichtige Arbeitszeit nicht angespart werden während der Dauer
1.
einer Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis oder einer sonstigen Beurlaubung von mehr als einem Monat, ausgenommen Erholungsurlaub,

2.
einer Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 Abs. 2 BeamtStG,

3.
des sechs Monate überschreitenden Zeitraums einer Dienstunfähigkeit,

4.
eines vorübergehenden Wechsels in Bereiche, in denen die jeweilige besondere Form der Arbeitszeitverteilung nicht fortgeführt werden kann,

5.
eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte oder einer vorläufigen Dienstenthebung.

2Die Ansparphase verlängert sich entsprechend, soweit sie nicht aus zwingenden dienstlichen Gründen oder auf Antrag der Beamten vorzeitig beendet wird.
(2) Tritt einer der in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Fälle während der Ausgleichsphase ein, so wird diese um den entsprechenden Zeitraum verlängert.
(3) Absatz 1 gilt bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit nach Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Ansparphase um die Hälfte dieser Zeiten verlängert.
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