Beanstandung eines Gemeinderatsbeschlusses (BW)
#1

Die Gemeinderordnung von Baden-Württemberg (GemO) beschreibt in § 18 Ausschluss wg. Befangenheit in Abs. 6:

[Satz 1 ...] Satz 2 Der Beschluss gilt jedoch ein Jahr nach der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, es sei denn, dass der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss vor Ablauf der Frist beanstandet hat. Satz 3 Die Rechtsfolge nach Satz 2 tritt nicht gegenüber demjenigen ein, der vor Ablauf der Jahresfrist einen förmlichen Rechtsbehelf eingelegt hat, wenn in dem Verfahren die Rechtsverletzung festgestellt wird. Für Beschlüsse über Satzungen, anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne bleibt § 4 Abs. 4 und 5 unberührt.

Nun meine Fragen an die Experten im Forum

Ein förmlicher Rechtsbehelf dürfte ein Widerspruch i. S. v. § 69 VwGO der Widerspruch sein.

Die Kommunalrechtsaufsichtämter (KRA) können, müssen aber nicht tätig werden (Ermessen) - § 121 GemO -.
Wenn nun ein Gemeinderat der Auffassung ist, dass ein Beschluss rechtswidrig ist, weil z. B. ein befangener Gemeinderat an der Beratung und an der Beschlussfassung teilgenommen hat, und einen Widerspruch beim zuständigen KRA einlegt hat, wie ist der weitere Fortgang?

Die Heilungsvorschrift tritt zunächst mal nicht in Kraft, das ist mir klar. Aber

1. Wenn das KRA tätig würde und befindet der Beschluss sei ordnungsgemäß zustande gekommen, entstehen dann dem den Widerspruch einlegenden Gemeinderat Kosten für den Widerspruch?

2. Wenn das KRA untätig bliebe (z. B. nicht reagiert und auch keine Eingangsbestätigung erteilt o. ä.) kann der GR die Beanstanung des Beschlusses (Ziel ist a) die Feststellung der Rechtswidrigkeit und b) der Aufhebung) durch eine Feststellungsklage oder Leistungsklage (was wäre die richtige Klageart?) anstrengen?

3. Wenn ja, befände sich die Gemeinde und der Gemeinderat dann im Kommunalverfassungsstreit?

4. Wenn Nr. 3 ja, trüge dann die Gemeinde in jedem Fall des Verfahrensausgangs die Kosten für das Verfahren und ggf. eines Anwalts des GR (da ja eine Gemeindeorgang gegen das ander klagt)?

Ich bedanke mich für Eure Einschätzungen. Wenn möglich wäre ich an den tangierten Rechtsvorschriften usw. und hilfreichen Artikeln interessiert.

Viele Grüße
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