15.03.2021, 18:22
Hallo ich bin derzeit in einer Kommune als Beamter auf Probe tätig. Da mir die Tätigkeit nicht gefällt und ich nicht glücklich bin, möchte ich eine neue Ausbildung beginnen.
Ich habe mich als Polizist beworben und werde demnächst das Auswahlverfahren durchlaufen.
Laut § 22 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz ist die Beamte oder der Beamte entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird.
Dies gilt ABER nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.
Somit gehe ich richtig in der Annahme, dass ich im Falle einer festen Zusage bei der Polizei mein Beamtenverhältnis auf Probe eigenständig beenden muss gemäß § 23 Beamtenstatusgesetz Abs. 1 Nr. 4?
Ich habe leider keinen Kommentar zur Verfügung und kann die Frage somit nicht selber nachschlagen.
Kann mir jemand bei dieser Frage weiterhelfen?
Vielen Dank im Vorraus.
Ich habe mich als Polizist beworben und werde demnächst das Auswahlverfahren durchlaufen.
Laut § 22 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz ist die Beamte oder der Beamte entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird.
Dies gilt ABER nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.
Somit gehe ich richtig in der Annahme, dass ich im Falle einer festen Zusage bei der Polizei mein Beamtenverhältnis auf Probe eigenständig beenden muss gemäß § 23 Beamtenstatusgesetz Abs. 1 Nr. 4?
Ich habe leider keinen Kommentar zur Verfügung und kann die Frage somit nicht selber nachschlagen.
Kann mir jemand bei dieser Frage weiterhelfen?
Vielen Dank im Vorraus.