Bei Aufteilung der Stelle und Verringerung der Teilzeit Herabgruppierung möglich
#1

Hallo zusammen, 
Meine Frage bezieht sich darauf, ob eine Herabgruppierung aus der 9a in die 8 zulässig ist, wenn der Mitarbeiter in 9a eingestellt wurde, in Teilzeit einen unmöglich zu schaffenden Vollzeitjob ausführt und nun nach langem hin und her eine zweite Person als Ergänzung diese Stelle begleiten soll? An den Aufgaben ändert sich in Summe grundsätzlich nichts, aber nun sollen beide Kollegen unter 9a eingruppiert werden. Wie ist das möglich?
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#2

Wenn man den neuen Vertrag nicht akzeptiert, bleibt es bei der E9a zu den aktuellen Bedingungen.
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#3

Die Eingruppierung richtet sich doch nach den Tätigkeitsmerkmalen und nicht nach der Frage Voll- oder Teilzeit.
Meines Erachtens machen nun 2 Personen, die gleiche Arbeit, die Du vorher gemacht hast, mit allen Tätigkeitsmerkmalen, welche damals zur Eingruppierung führten. Dann sollten beide in die 9a.
Stell Dir mal vor, es teilen sich 3 Leute die Aufgaben. Kommen die dann bei gleicher Verantwortung in die 7? Für mich ist die Herabgruppierung nicht schlüssig.
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#4

"Meines Erachtens machen nun 2 Personen, die gleiche Arbeit, die Du vorher gemacht hast, mit allen Tätigkeitsmerkmalen, welche damals zur Eingruppierung führten. Dann sollten beide in die 9a."
Es ist leicht möglich, dass bei Aufteilung der Aufgaben z.B. die 50% selbstständigen Leistungen im allgemeinen Teil Verwaltung nicht mehr erreicht werden. Man muss schon die konkret übertragene Aufgabe bewerten.
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