Bewerber auch einladen, obwohl keine Rückmeldung? Erlaubte Nachfragen?
#1

Hallo,

eine Stelle als Hausmeister ist von einer Behörde ausgeschrieben.

In der Stellenanzeige steht:

"typische Hausmeistertätigkeiten"

Es bewerben sich viele Schwerbehinderte, die sich entweder per E-Mail beworben haben oder ihre E-Mail-Adresse im Lebenslauf angegeben haben und alle sind anhand der Bewerbung nicht offensichtlich ungeeignet.

Diese werden von der Behörde per E-Mail kontaktiert und es wird explizit nachgefragt, ob diese aufgrund ihrer Schwerbehinderung(en) schwere Tätigkeiten, wie z. B. das Führen von schweren Kehrmaschinen, Schneefresen oder ähnliches ausführen können.

Manche antworten auf diese E-Mail, dass das kein Problem ist. Diese werden auch zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.

Manche anworten nicht auf diese E-Mail und diese werden nicht zu einem Vorstellungsspräch eingeladen.

Manche antworten auf diese E-Mail und teilen mit, dass diese Nachfrage überhaupt nicht erlaubt ist. Diese werden auch nicht eingeladen, da es für die Stelle eben unerlässlich ist, solche Tätigkeiten auszuüben.

Fragen:

1. Hätten auch die eingeladen werden müssen, die nicht geantwortet haben?
2. Sind Bewerber verpflichtet, auf eine solche Nachfrage per E-Mail zu antworten?
3. Ist eine solche Nachfrage tatsächlich nicht erlaubt?

Was meint ihr? Wie ist da die Rechtslage?

Besten Dank vorab.

Herzliche Grüße
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#2

1. Hätten auch die eingeladen werden müssen, die nicht geantwortet haben?

Grundsätzlich ja. Eine offensichtliche Ungeeignetheit lässt sich daraus nicht ableiten. Wurde auf die Folge einer fehlenden Antwort hingewiesen?

2. Sind Bewerber verpflichtet, auf eine solche Nachfrage per E-Mail zu antworten?

Nein, eine Verpflichtung zur Antwort besteht nicht. Es ist aber eine zulässige Frage (wenn korrekt gestellt) und an alle Bewerber (nicht nur Schwerbehinderte) gesendet. Es sollte schon in der Ausschreibung etwas zu den nötigen Tätigkeiten stehen.

3. Ist eine solche Nachfrage tatsächlich nicht erlaubt?

Kommt auf die genaue Frage an. Siehe auch 2.

Was meint ihr? Wie ist da die Rechtslage?
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