Bewerbung auf eine Hausmeisterstelle mit TVöD VKA 7 Bewertung
#1

Hallo,

kann man sich auch auf eine Hausmeisterstelle mit TVöD VKA 7 Bewertung bewerben, wenn man eine abgeschlossene Ausbildung als Steinmetz absolviert hat?
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#2

Ja, das kann man. Die Qualifikation als Steinmetz ist sicherlich nicht ideal für eine Hausmeisterstelle, andere Bewerber mit Ausbildungen wie Elektriker, Tischler oder Maler haben wahrscheinlich bessere Chancen. Aber es kommt immer auf die Bewerber-Lage an.
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#3

Was steht denn in der Ausschreibung als nötige Qualifikation?
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#4

Falls die Frage darauf abzielt, ob die Berufsausbildung „Steinmetz“ eine ausreichende Berufsausbildung für die Tätigkeit als Schulhausmeister ist, würde ich das eher verneinen. Denn nach den Vorbemerkungen aus der Entgeltordnung, Besonderer Teil, XXIII. Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister:

Zitat:Eine einschlägige Berufsausbildung liegt dann vor, wenn die in der Berufsausbildung vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit den wesentlichen Tätigkeitsschwerpunkten von Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeistern aufweisen.

Dies ist insbesondere bei Berufsausbildungen in den Berufsfeldern Metallbau, Anlagenbau, Installation, Montiererinnen und Montierer, Elektroberufe, Bauberufe und Holzverarbeitung der Fall.

Nicht desto trotz, kannst Du Dich natürlich auf die Stelle bewerben. Falls Du die Stelle bekommst und die Ausbildung als Steinmetz nicht als einschlägig anerkannt wird, könnte eine Einstellung in der Entgeltgruppe 6 erfolgen, siehe Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen):

Zitat:2. Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung
bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht
besitzen,

- wenn nicht auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder

- wenn auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“ erfüllen, 

bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen Fall ein Tätigkeitsmerkmal (z.B. „in der Tätigkeit von …“) enthält.
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