Bewerbungsverfahren Informelles Vorgespräch
#1

Hallo zusammen,

zur Zeit haben wir eine Stelle öffentlich ausgeschrieben, auf die so langsam Bewerbungen eintrudeln.
Nun überlegt die Dienststellenleitung, einzelne (!) Bewerber vorab zu einem informellen Kennenlerngespräch - ohne Personalratvertretung - einzuladen.

Ok, so ein Kennenlerngespräch ist grundsätzlich gut.

Aber ich (als Personalratsvorsitzender) habe Probleme damit, dass nur einzelne Bewerber aus dem Bewerberkreis eingeladen werden und nicht alle Bewerber.
M.E. wäre das gegenüber den übrigen nicht eingeladenen Bewerbern unfair.

Würden alle Bewerber, die sich auf die Stelle beworben haben eingeladen, habe ich ebenfalls bedenken, da keine Vertretung Personalrat dabei ist und es sich um eine Gespräch im Rahmen der Bewerberauswahl handelt.

Wie ist Eure Erfahrung bzw. rechtl. Einschätzung?

Liege ich da falsch?

Es gilt bei  uns der TVöD VKA und das LPVG NW.


Viele Grüße!
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#2

Der Personalrat muss bei Vorstellungsgesprächen ja auch nicht anwesend sein, sondern er muss lediglich beteiligt werden.
Das vorab ein Gespräch geführt wird, dagegen könnt ihr glaube ich nichts machen.

Erst im Nachhinein, wenn es zum Beispiel einen internen Bewerber gibt, man entscheidet sich jedoch für einen externen Berwerber, wäre das sicherlich ein Grund, die Zustimmung zu verweigern, wenn man denn begründen kann, warum der Personalrat der Einstellung seine Zustimmung verweigert.

Viele Grüße
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#3

Wenn mit NW NRW gemeint ist, gilt § 65 Abs. 2 LPVG:

Zitat:Bei Einstellungen sind ihm auf Verlangen die Unterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber vorzulegen. An Gesprächen, die im Rahmen geregelter oder auf Übung beruhender Vorstellungsverfahren zur Auswahl unter mehreren dienststelleninternen oder dienststellenexternen Bewerberinnen und Bewerbern von der Dienststelle geführt werden, kann ein Mitglied des Personalrats teilnehmen; dies gilt nicht in den Fällen des § 72 Abs. 1 Satz 2. Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zusätzlich teilnehmen, wenn zu den Gesprächen Beschäftigte im Sinne des § 55 Absatz 1 eingeladen sind.der 

Dann müsste zumindest dem Personalrat die Teilnahme an den informellen Gesprächen ermöglicht werden. 

Bei der Auswahl eines Bewerbers nach dem geschilderten Verfahren könnte die Auswahlentscheidung fehlerhaft sein und der Personalrat könnte deshalb die Mitbestimmung bei der Einstellung verweigern. Das könnte man der Dienstellenleitung vorab erklären. 
Vielleicht verzichtet die Leitung dann auf das ungewöhnliche Verfahren?
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#4

Ups, natürlich soll es LPVG NRW heißen...
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