Wir haben einen Beschäftigten der zum 30.06. gekündigt hat. Nun stellt dieser noch einen Antrag auf Bildungsurlaub nach § 8. Können wir diesen Bildungsurlaub ablehnen? Welche Gesetzesgrundlage greift hier....
Welches Bildungsurlaubsgesetz greift?
§ 8 des Bildungfreistellungsgesetzes Land Sachsen Anhalt....
Die Kündigung berührt den Anspruch nicht. Soweit die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Bildungsfreistellung erfüllt sind, kämen nur die in § 4 Bildungsfreistellungsgesetz Sachsen-Anhalt genannten Gründe in Frage.