Dienstreise Personalräte
#1

Hallo zusammen,

wer kann helfen und mir Fundstellen nennen, dass eine Dienstreise des Personalrates ab der Wohnung beginnt und nicht wie die Dienstherren so schön bestimmen, dass Beginn der Dienstreise auch für PR Mitglieder ab der Dienststelle ist.
Sachsen-Anhalt

Vielen Dank im Voraus
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#2

Ich denke, dass das Reisekostenrecht (Reisekostengesetz / Verwaltungsvorschrift dazu) des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden ist - bzw. das Bundesreisekostenrecht falls es sich um eine Bundesbehörde handelt. In Thüringen ist das jedenfalls so.
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#3

Hallo in die Runde. Eine Frage von mir dazu. Haben Personalräte in Freistellung grundsätzlich eine Dauerdienstreisegenehmigung ?
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#4

Nein. Aber grundsätzlich braucht es keine Genehmigung. Dienstreisen sind nur anzuzeigen. (Ob es in allen Bundesländern so ist entzieht sich meiner Kenntnis.)
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#5

Hallo.

Eine ungenehmigte Dienstreise ist prinzipiell ein arbeitsrechtliches Vergehen, das entsprechend saktioniert werden kann. Auch ein Personalratsmitglied kann die Dienstreise nur antreten, wenn es vom zuständigen Vorgesetzten dazu die Genehmigung erhalten hat. Ob der Vorgesetzte die durch die Personalratsarbeit begründete Dienstreise ohne zwingenden dienstlichen Grund aber versagen kann, ist natürlich eine ganz andere Frage. Im Regelfall wird der Vorgesetzte also die Genehmigung erteilen (müssen).

Da ein Personalratsmitglied zuerst und hauptsächlich ein Bediensteter seiner Behörde ist, gelten für ihn selbstverständlich auch die gleichen Regeln wie für alle anderen Bediensteten auch. Was würde das auch für ein Zeichen an alle anderen Bediensteten sein, wenn Personalratsmitglieder bevorzugt behandelt würden?

Wenn die Behörde also festlegt, dass Dienstreisen erst am Behördensitz beginnen oder das bestimmte Verkehrsmittel zu nutzen sind, gilt das auch für Personalratsmitglieder.
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#6

"Auch ein Personalratsmitglied kann die Dienstreise nur antreten, wenn es vom zuständigen Vorgesetzten dazu die Genehmigung erhalten hat."

Im Geltungsbereich welches Personalvertretungsgesetzes ist es so geregelt?

Für den Bereich des BPersVG und wohl auch in den meisten (allen?) Landespersonalvertretungsgesetzen ist diese Aussage unzutreffend. Wenn eine Dienststelle diese Rechtsauffassung vertritt sollte eine Klage vor dem Verwaltungsgericht in betracht gezogen werden.
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#7

Hallo.

Gegenfrage: aus welcher Regelung des BPersVG (oder im konkreten Fall: des ThürPersVG) wird denn das Recht abgeleitet, Dienstreisen ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten anzutreten?

Es geht ja nicht um die Behinderung, Benachteiligung oder Verhinderung der Arbeit von Personalratsmitgliedern, sondern um die Einhaltung der für alle Bediensteten geltenden Dienstvorschriften. Auch Personalratsmitglieder dürfen den Dienstbetrieb nicht mutwillig stören pflichtwidrig handeln. Der Dienststelle muss doch zumindest die Prüfung der Zulässigkeit der Dienstreise möglich sein (z.B. in analoger Anwendung des § 45 III 1 ThürPersVG).
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#8

"Gegenfrage: aus welcher Regelung des BPersVG "

Siehe BVerwG v. 22. 6. 1962 BVerwG VII P 8/61

Das findet sich aber nun wirklich in jeden Kommentar zum Personalvertretungsrecht...
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#9

Wo ist in § 45 III 1 ThürPersVG irgendetwas zu finden was für den Sachverhalt anwendbar wäre und das ein solches "Genehmigungsvorbehalt" für Reisen im Rahmen der PR-Tätigkeit vorsieht?
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#10

Hallo, mich würde für Hessen ebenfalls interessieren, ob die Auffassung des
BVerwG v. 22. 6. 1962 BVerwG VII P 8/61
auch in der Landesregelung HPVG anzuwenden ist, da sich dort nichts entsprechendes auf Anhieb findet.
Die Juristen des Hauses vertreten diese Ansicht sogar für Lehrgänge, so dass der PR keinen Lehrgangsveranstalter bestimmt, sondern hier den günstigsten zu nehmen hätte.
Danke für die Antworten!
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