03.08.2023, 16:01
Guten Tag!
In der Annahme, das sich hier auch Personen mit Expertise aus dem Beamtenrecht tummeln.
Folgende Frage: In §26 BeamtStG heißt es: „Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit ….“- wieso werden hierbei die Beamtinnen auf Probe und Beamtinnen auf Widerruf durch den Wortlaut ausgeschlossen? Sind die dort aufgeführten Regelungen nicht für Beamtinnen auf Probe bzw. Widerruf bindend? (Bspw. §26 Abs. 1 Und S. 2 BeamtStG
Falls dies so ist, wie würde denn in diesen Fällen verfahren bei vermuteter Dienstunfähigkeit einer Beamtin?
In der Annahme, das sich hier auch Personen mit Expertise aus dem Beamtenrecht tummeln.
Folgende Frage: In §26 BeamtStG heißt es: „Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit ….“- wieso werden hierbei die Beamtinnen auf Probe und Beamtinnen auf Widerruf durch den Wortlaut ausgeschlossen? Sind die dort aufgeführten Regelungen nicht für Beamtinnen auf Probe bzw. Widerruf bindend? (Bspw. §26 Abs. 1 Und S. 2 BeamtStG
Falls dies so ist, wie würde denn in diesen Fällen verfahren bei vermuteter Dienstunfähigkeit einer Beamtin?