Dienstvereinbarung und Dienstanweisung zu einer Sache
#1

Hallo,

bei uns wird demnächst eine Software zur elektronischen Aktenführung eingeführt. Wir als Personalrat haben diesbezüglich mit dem Behördenleiter eine DV abgeschlossen um zu regeln welche Themen elektronisch abgelegt werden dürfen, dass keine Verhaltenskontrolle durchgeführt werden darf, etc.

Die Software wird nur von einigen wenigen Beschäftigten im Haus genutzt. Gleichzeitig entsteht nun ein Entwurf einer Hausverfügung bzw. Dienstanweisung für diejenigen Beschäftigten, in der drin steht wer die software zu nutzen hat (Geltungsbereich), warum die eingeführt wird und wie sie zu nutzen ist. Die Hausverfügung steht als Anlage in der DV genannt. Ich bin mir nun nicht sicher ob eine Dienstanweisung gleichzeitig mit einer DV zulässig ist? Einige sagen ja, andere nein aber eine konkrete Erklärung finde ich nicht. Unsere Geschäftstelle argumentiert so, dass die DV nur den rechtlichen Rahmen bildet (sprich was darf gemacht werden und was nicht) und die Hausverfügung die direkte Anweisung an die entsprechenden Beschäftigte darstellt? Stimmt das so? Reicht nicht die DV alleine, da eine Verfügung schließlich ohne Kontrolle des Personalrates erlassen werden kann!?
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#2

Irgendwie versuchen sie immer die Sachen so zu drehen, wie sie die brauchen. Aber zumindest schön ist ja, dass die Euch beteiligt haben im Rahmen der Mitbestimmung. Haha, ich kenne das ganz anders: Bei uns erfolgt bei so etwas überhaupt keine Beteiligung des PR und eine DV gibt es erst recht nicht. Die bauen die Überwachung stets weiter aus und schaffen dazu alles mögliche an Software an. Ist doch auch kein Thema: Wenn erst einmal Verträge mit Dritten eingegangen wurden, kann der PR nichts mehr daran drehen. Logo, rügen kann man sie, aber das juckt doch niemand. Das nächste Mal läuft es genauso. Eine DV ist quasi ein öffentlich-rechtlicher Vertrag und müsste m.E. für sich selbst stehen. Damit verbundene Knebellungen, einseitig von der Dienststellenleitung erlassen, halte ich für unzulässig. Glück auf: Haegar
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#3

Danke für das geteilte Leid, ich finde nur leider zu dem Sachverhalt keine Informationen im Internet. Die Einführung an sich ist nach unserem PersVG mitbestimmungspflichtig und das haben wir mit der DV getan. Zusätzlich existiert nun der Entwurf der Hausverfügung. Inhaltlich ist er für die Bearbeiter harmlos und gleicht mehr einem Handbuch, nur weiß ich einfach nicht ob diese Verfügung neben einer DV existieren darf!? :-/
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#4

Ich würde mich in der Sache einfach einmal an den Rechtsdienst der Gewerkschaft wenden. Im Grunde stünde das der eigentlichen Rechtssystematik entgegen. Die werden sich im Regelfalle immer auf ihr Direktionsrecht berufen, ist typisch. Dann heißt es, sie könnten über alle Organisationsgeschichten frei Schnauze bestimmen, ohne PR. Nur passt eben genau das nicht in Situationen, in denen das Gesetz dem PR explizit ein Mitbestimmungsrecht einräumt. Viel reißen kann man da zwar nicht, weil sie eh machen, was sie wollen und es für sie keine Konsequenzen hat, wenn es rechtswidrig ist. Wenn die Gewerkschaft den Sachverhalt jedoch einmal überprüft hat und möglicherweise sogar Rechtsprechung dazu beisteuern kann, rudern sie evtl. zurück. Den Versuch würde ich jedenfalls einmal machen. Glück auf: Haegar
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#5

Danke für den Tipp.

Inzwischen bin ich auch selber weitergekommen mit meinen Nachforschungen und auf den § 106 GewO (Weisungsrecht des Arbeitgebers) gekommen, der da lautet.

"Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen."

Da eine DV (im Sinne des Gesetzes Betriebsvereinbarung) vorhanden ist, hat er hier kein gesondertes Weisungsrecht mehr (und eine Dienstanweisung stellt Weisungsrecht dar). Das sollte überzeugen ;-)
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#6

Gute Argumentation, nur könnte das evtl. wieder umschippert werden. Es handelt sich um allgemeine Regelungen des Arbeitsrechts. Möglicherweise sind spezialgesetzliche Vorschriften einschlägig, da ja für uns TVöD etc. gilt. Die Idee vom Grundsatz her ist natürlich logisch und gut. Allerdings habe ich es schon so oft erlebt, dass man baden gehen kann, wenn man nicht bis ins letzte Detailchen vordringt. Ich wette, wenn sie sich in die Enge getrieben fühlen und in Erklärungsnot geraten, wird sofort die "Direktionsrechtsflagge" hochgezogen. Viel Erfolg: Haegar
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