Eingruppierung als Quereinsteiger
#1

Hallo, ich bitte um Auskunft. Ich arbeite seit 8 Monaten bei der Sparkasse. Bin Quereinsteiger mit Bachelor und weiteren Qualifikationen. Wurde in EG3 Stufe 2 eingruppiert. Probezeit mittlerweile bestanden. Ich wurde auf zwei Jahre befristet eingestellt, mit der Begründung "Das wird immer so gemacht bei Neueinstellung". Ich wurde eingestellt und bin Nachfolger für meinen Kollegen, der in Rente geht. 
Nun zu meinem Problem. 
Vor kurzem wurde ein neuer Kollege, viel jünger als ich, für die gleiche Tätigkeit eingestellt. Er hat zwar eine Bankausbildung, ist aber nie im Beruf tätig gewesen. Wurde gleich in EG6 Stufe 2 und unbefristet eingestellt. Ich bin recht enttäuscht und fühl mich hintergangen. Ich habe schließlich viel Berufserfahrung und einen höheren Bildungsstand, auch wenn nicht Bank. Und nun soll ich ihn auch noch anlernen. Ist das fair und überhaupt zulässig? Was kann ich tun? Bin dankbar für Hilfe.
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#2

Solche Unterschiede werden damit begründet, dass unterschiedliche Tätigkeiten übertragen werden. Das ist natürlich fragwürdig.

Es ist fraglich, ob Entgeltgruppe 3 korrekt ist. Diese Entgeltgruppe greift im TVöD bei einer Einarbeitungszeit von 4-6 Wochen. Einer Vor- oder Ausbildung bedarf es in dieser Entgeltgruppe nicht. Man müsste Deine Tätigkeiten mit Zeitanteilen kennen, um das bewerten zu können. Im kaufmännischen Bereich ist Entgeltgruppe 3 selten. Du hättest vielleicht vor der Einstellung besser verhandeln müssen.

Auch bei Deinem Kollegen kommt es darauf an, welche Tätigkeiten mit Zeitanteilen er auszuüben hat. Denkbar ist, dass er anspruchsvollere Tätigkeiten wahrnehmen muss als Du. Wenn Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person nicht erfüllt sind, was bei Dir aufgrund fehlender Bankausbildung zutrifft, kann es so sein, dass man in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. Du schreibst nicht, in welche Entgeltgruppe Du nach den 2 Jahren kommst. Generell solltest Du Dir einmal die Tätigkeitsmerkmale Sparkassen anschauen.
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#3

Du kannst dich natürlich auf qualifizierte Positionen bewerben.

Was die zutreffende Eingruppierung der nun übertragenen Tätigkeit ist kann man aus der Schilderung nicht einschätzen. Wenn die tatsächlich übertragenen Tätigkeiten zu einer höheren Eingruppierung führen lässt sich diese durchsetzen. Notfalls vor Gericht.

Die vermutlich sachgrundlose Befristung ist grundsätzlich zulässig.
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