15.07.2014, 16:32
Hallo,
ich habe eine Verständnisfrage zu einer Passage im Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW.
Im § 14 (Höhe des Ruhegehaltes) steht folgendes:
"...
(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte
...
2. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, ...in den Ruhestand versetzt wird.
...
... In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten ... zurückgelegt hat."
Meine Frage ist: Diese Vorschrift bezieht sich allein auf das Ruhegehalt und nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand und man kann daraus nicht folgern, dass Beamte, die die o. g. Voraussetzungen erfüllen, bereits mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand gehen können, sondern sie sind trotzdem von der Anhebung der Altersgrenzen betroffen und müssen noch einige Monate - je nach Geburtsjahrgang - ausharren?
ich habe eine Verständnisfrage zu einer Passage im Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW.
Im § 14 (Höhe des Ruhegehaltes) steht folgendes:
"...
(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte
...
2. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, ...in den Ruhestand versetzt wird.
...
... In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten ... zurückgelegt hat."
Meine Frage ist: Diese Vorschrift bezieht sich allein auf das Ruhegehalt und nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand und man kann daraus nicht folgern, dass Beamte, die die o. g. Voraussetzungen erfüllen, bereits mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand gehen können, sondern sie sind trotzdem von der Anhebung der Altersgrenzen betroffen und müssen noch einige Monate - je nach Geburtsjahrgang - ausharren?