Elektronischer Schriftverkehr NPersVG
#1

Die Stadtverwaltung wird auf digitalen Schriftverkehr umgestellt. Für die Bearbeitung und letztendlich für die Genehmigung oder Ablehnung elektronischer PR-Vorlagen ist eine elektroniche Signatur notwendig. Reicht hierbei die einfache elektronische Signatur, oder muss es eine nach § 126 a BGB qualifizierte elektronischen Signatur sein?
§ 126 a BGB 
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1
bezeichneten Weise elektronisch signieren.
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