01.05.2016, 11:10
In den Tarifverhandlungen 2016 wurde nunmehr eine Entgeltordnung im Bereich der Kommunen (VKA) vereinbart, die am 1.1.2017 in Kraft treten soll. Diese Entgeltordnung wird auch mit "EGO" abgekürzt.
Mehr als 10 Jahre nach der Einführung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst gab es keine Entgeltordnung.
Allerdings werden die Mehrkosten der Entgeltordnung zum Teil durch Kürzungen bei der Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) finanziert. Eine Erhöhung ist erst wieder im Jahr 2019 möglich (dann auf der Basis des gekürzten Betrags).
Die Entgeltordnung soll in vielen Bereichen zu einer verbesserten Eingruppierung führen. Details:
§ 12 (VKA) Eingruppierung
(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage x). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
(2) Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B.
vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.
(3) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
§ 13 (VKA) Eingruppierung in besonderen Fällen
(1) Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 Abs. 2 Satz 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 7), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß.
(2) Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem.
(3) Wird der/dem Beschäftigten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß.
Protokollerklärung zu §§ 12, 13
Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung bleiben unberührt. (Redaktionsvorbehalt).
Wie bewerten Sie die Entgeltordnung? Gibt es noch offene Fragen?
Mehr als 10 Jahre nach der Einführung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst gab es keine Entgeltordnung.
Allerdings werden die Mehrkosten der Entgeltordnung zum Teil durch Kürzungen bei der Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) finanziert. Eine Erhöhung ist erst wieder im Jahr 2019 möglich (dann auf der Basis des gekürzten Betrags).
Die Entgeltordnung soll in vielen Bereichen zu einer verbesserten Eingruppierung führen. Details:
- Bei der Eingruppierung wird zwischen allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen und speziellen Tätigkeitsmerkmalen unterschieden.
- Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung sind mindestens in EG 5 einzugruppieren.
- Die Entgeltgruppen 4 und 7, die bisher nur für ehemalige Arbeiter galten, sind nun für alle Beschäftigten anwendbar.
- Höhergruppierungen erfolgen stufengleich, allerdings erst ab dem 1.3.17.
- Für Höhergruppierungen aufgrund der EGO ist ein Antrag zu stellen. Der Antrag kann bis zum 31.12.17 gestellt werden. In der Regel wird dazu eine Stellenbeschreibung / Tätigkeitsbeschreibung anzufertigen sein. Die neue Eingruppierung erfolgt dabei rückwirkend zum 1.1.17
- Herabgruppierungen oder Überprüfungen aufgrund der EGO werden ausgeschlossen.
- Bei Stellenwechseln oder Neueinstellungen ab dem 1.1.17 wird automatisch die neue Entgeltordnung angewandt.
- Neue Entgeltgruppen EG 9a, E 9b und E 9c werden aus EG 9 gebildet. Die kleine EG 9 wird die EG 9a, die große EG 9 wird die EG 9b. In die EG 9c gelangt man über Höhergruppierungen. Für Beschäftigte im Verwaltungsdienst werden die neuen Entgeltgruppen EG 9b und EG 9c eingeführt.
- Einstiegseingruppierung von Beschäftigten mit einem Bachelorabschluss und entsprechenden Tätigkeiten grundsätzlich in Entgeltgruppe 9b.
- Gleichstellung der Masterabschlüsse mit den früheren wissenschaftlichen Hochschulabschlüssen.
- Neue Eingruppierungsmerkmale mit Verbesserungen für die Berufe im Gesundheitswesen und mit neuer Entgelttabelle für den Pflegebereich.
- Aufwertungen für die Beschäftigten bei den Sparkassen, im Bereich Informations- und Kommunikationstechnik (IKT), im Rettungsdienst, bei den Leitstellen, bei der Feuerwehr (kommunaler feuerwehrtechnischer Dienst) und für Schulhausmeister.
- Anwendung der allgemeinen Eingruppierungsmerkmale auf die Beschäftigten in Büchereien und Archiven sowie im Fremdsprachendienst
§ 12 (VKA) Eingruppierung
(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage x). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
(2) Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B.
vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.
(3) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
§ 13 (VKA) Eingruppierung in besonderen Fällen
(1) Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 Abs. 2 Satz 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 7), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß.
(2) Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem.
(3) Wird der/dem Beschäftigten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß.
Protokollerklärung zu §§ 12, 13
Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung bleiben unberührt. (Redaktionsvorbehalt).
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