Frage zu Höhergruppierung und Stufenbeschleunigung
#1

Hallo,
folgender Fall:
ein AN ist bei einem kommunalen AG angestellt. Aktuell ist er in E 8.3 eingruppiert und wird zum 01.01.2019 auf Grund guter Leistungen mit einer Stufenbeschleunigung in die E 8.4 aufsteigen.
Nun steht Mitte Dezember eine Lehrgangsprüfung an, welche bei Bestehen die Voraussetzung schafft in die E 9a eingruppiert zu werden.
Bei der Höhergruppierung wird ja die stufengleiche Höhergruppierung zur Anwendung kommen müssen. Wie verhält es sich aber mit der zeitlichen Abfolge?
Wird der AN automatisch zum Datum des Lehrgangserfolges höhergruppiert? Dann würde ja theoretisch die Stufenbeschleunigung wegfallen.
Wird der AN erst auf Antrag höhergruppiert und kann er den Antrag erst im Januar mit Stichtag 01.01. (oder gar zum 01.02.) stellen um den Stufenaufstieg sicher mitzunehmen?
Wie soll er sich verhalten?
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#2

Sind denn aktuell Aufgaben nach E9a oder E8 übertragen? Nur wenn es aktuell Aufgaben nach E9a sind und die Eingruppierung bisher am fehlenden Lehrgang scheitert kommt eine Höhergruppierung in Frage. Diese wäre dann zum Zeitpunkt wo die entsprechende Voraussetzung vorliegt. Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich. Insbesondere beeinflusst das Datum des Antrags auch nicht das Datum zu dem die Höhergruppierung zu erfolgen hat.
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#3

(29.06.2018, 16:11)Gast schrieb:  Sind denn aktuell Aufgaben nach E9a oder E8 übertragen? Nur wenn es aktuell Aufgaben nach E9a sind und die Eingruppierung bisher am fehlenden Lehrgang scheitert kommt eine Höhergruppierung in Frage. Diese wäre dann zum Zeitpunkt wo die entsprechende Voraussetzung vorliegt. Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich. Insbesondere beeinflusst das Datum des Antrags auch nicht das Datum zu dem die Höhergruppierung zu erfolgen hat.

Es sind Aufgaben nach E9a übertragen und der fehlende Lehrgang ist die letzte Voraussetzung für die (richtige) Eingruppierung in die E9a.

Das heisst im Endeffekt: Die Stufenbeschleunigung verfällt, da kurz vorher die Höhergruppierung greift? Das wäre aber überaus Schade und echt viel Geld, was dem AN da durch die Lappen gehen würde... Icon_confused
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#4

Wichtig ist welche Regelung Anwendung findet. Wenn es um die Prüfungspflicht nach Nr. 7 der Vorbemerkungen der Entgeltordnung geht, wird für die Bezahlung nach Erfüllung der Prüfungspflicht auf den Zeitraum der ursprünglichen Übertragung abgezielt. In anderen Konstellationen kann es anders sein. Bitte möglichst genau schildern was der Sachverhalt ist. Wann wurde die Aufgabe Übertragung. Welche tarifliche Regelung zur Eingruppierung wird herangezogen. Gibt es eine Zulage nach Vorbemerkung Nr. 7 etc.
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#5

P.S. Es kommt dann auch noch darauf an wie die Entscheidung zur Stufenlaufzeitverkürzung genau aussieht.
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#6

(30.06.2018, 08:08)Gast schrieb:  Wichtig ist welche Regelung Anwendung findet. Wenn es um die Prüfungspflicht nach Nr. 7 der Vorbemerkungen der Entgeltordnung geht, wird für die Bezahlung nach Erfüllung der Prüfungspflicht auf den Zeitraum der ursprünglichen Übertragung abgezielt. In anderen Konstellationen kann es anders sein. Bitte möglichst genau schildern was der Sachverhalt ist. Wann wurde die Aufgabe Übertragung. Welche tarifliche Regelung zur Eingruppierung wird herangezogen. Gibt es eine Zulage nach Vorbemerkung Nr. 7 etc.

Der genaue Sachverhalt:
Der AN ist als Einsatzbearbeiter einer Zentralen Leitstelle angestellt und auf Grund fehlendem Lehrgang bisher (seit Einstellung) in der E8.3 eingruppiert, eine Zulage ist nicht gewährt. Die Aufgaben (Tätigkeiten) sind die gleichen, nur die "Schichtführung" kann vom AN ohne den erforderlichen Lehrgang nicht ausgeübt werden. Dieser Lehrgang zum Einsatzbearbeiter endet Mitte Dezember, der vorzeitige Stufenaufstieg hat Wirkung zum 01.01.2019 (frühestmöglicher Termin, da genau 50% der Stufenlaufzeit).
Aktuell handelt es sich noch um ein befistetes Arbeitsverhältnis (Befristung von 2 Jahren).
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#7

Wenn nach Landesrecht der Lehrgang Voraussetzung für die Tätigkeit als Disponent ist aber die Tätigkeit bereits übertragen ist dann ist zum (erfolgreichen) Abschluss der Lehrganges die Beschäftigte in E9a eingruppiert.

Wenn der Lehrgang nur Voraussetzung für die Schichtleitung ist hätte es -soweit nich noch andere Faktoren greifen- es E9a sein müssen. Bei 50% Tätigkeiten als Schichtführer wäre es nach dem Lehrgang E9b.
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#8

(02.07.2018, 06:30)Gast schrieb:  Wenn nach Landesrecht der Lehrgang Voraussetzung für die Tätigkeit als Disponent ist aber die Tätigkeit bereits übertragen ist dann ist zum (erfolgreichen) Abschluss der Lehrganges die Beschäftigte in E9a eingruppiert.

Wenn der Lehrgang nur Voraussetzung für die Schichtleitung ist hättes es -soweit nich noch andere Faktoren greifen- es E9a sein müssen. Bei 50% Tätigkeiten als Schichtführer wäre es nach dem Lehrgang E9b.

Ja, der Lehrgang ist Voraussetzung. Mit der Eingruppierung für die "Schichtführer" ist wieder ein anderes Thema... Icon_rolleyes
Also kann man davon ausgehen, dass die Höhergruppierung in die E 9a zum Datum des bestandenen Lehrganges erfolgt. Okay... Sowas in etwa hatte ich befürchtet. Aber trotzdem vielen Dank! Icon_wink
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#9

Die Eingruppierung in die E9a findet automatisch mit Ablauf des Tages statt, an dem die "nach Landesrecht jeweils geforderte Qualifikation" vorliegt. Ob das der Tag der bestandenen Prüfung, der Tag der Aushändigung des Zeugnisses oder ein anderes definiertes Datum ist, sollte in der entsprechenden landesgesetzlichen Regelung dargestellt sein.

Wenn also die Qualifikation im Dezember vorliegt, dann ist der vorzeitige Stufenaufstieg hinfällig.

Aber vielleicht lässt sich mit dem Arbeitgeber reden, die Neueingruppierung zum 1. Januar zu vollziehen. Da der AG einen vorzeitigen Stufenaufstieg gewährt hat, scheint mir durchaus eine Bereitschaft auf Seiten des Arbeitgebers vorhanden zu sein, im Interesse des Beschäftigten zu handeln. So ein Vorgehen würde zwar von der reinen Lehre abweichen, aber wo kein Kläger ... Wink
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