Höhe des Inflationausgleichs beim Sabbatjahr
#1

Hallo,
wie verhält es sich im Sabbatjahr mit der IAP? Wie hoch ist diese in der Arbeits- bzw. Freistellungsphase?
Auszahlung zu 100% in der Arbeitsphase und in der Freistellungsphase keine Auszahlung?
Oder Auszahlung analog der hinterlegten Teilzeit für den gesamten Zeitraum des Sabbaticals?
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#2

Kommt auf die genaue vertragliche Ausgestaltung an. Soweit man 50% Teilzeit vereinbart und 6 Monate 100% und 6 Monate 0% arbeitet wäre die Berechnungsgrundlage die 50%. Ggf. können Details der Regelungen zur IAP eine Rolle spielen, da hier ja nicht verraten wurde auf welcher Basis die Zahlung erfolgt (Tarifvertrag oder ggf. freiwillige Zahlung Arbeitgeber etc.).
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#3

Basis ist hier der TV-L in Kombination mit dem TV-Inflationsausgleich.
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#4

(06.03.2024, 15:24)Gast schrieb:  Hallo,
wie verhält es sich im Sabbatjahr mit der IAP. Wie hoch ist diese in der Arbeits- bzw. Freistellungsphase?
Auszahlung zu 100% in der Arbeitsphase und in der Freistellungsphase keine Auszahlung?
Oder Auszahlung analog der hinterlegten Teilzeit für den gesamten Zeitraum des Sabbaticals?

Letzteres.
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#5

Während des Sabbatjahres ist man teilzeitbeschäftigt und erhält eine anteilige Vergütung entsprechend des Teilzeitumfangs. 
Während des Sabbatjahres wird die Inflationsausgleichsprämie ebenfalls unter Berücksichtigung der nach vertraglicher Vereinbarung bezahlten Arbeitszeit gezahlt, die tatsächlich geleistete Arbeitszeit am jeweiligen Stichtag ist folglich unerheblich.
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#6

Gefunden unter verdi.de:
https://www.verdi.de/themen/geld-tarif/t...1a4a160129

Welche Leistungen erhalten Beschäftigte im Blockmodell der Altersteilzeit nach dem TV Inflationsausgleich, die sich zum 1. Mai 2023 in der Aktivphase befinden?
Beschäftigte, die sich am Stichtag 1. Mai 2023 in der Aktivphase (Arbeitsphase) des Blockmodells befinden, haben Anspruch auf die Zahlung gemäß TV Inflationsausgleich in Höhe der Hälfte der Zahlungen, die sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weiterarbeiten würden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 TV FlexAZ / Bund). Die andere Hälfte der Zahlungen gemäß TV Inflationsausgleich fließt für Beschäftigte, die unter den TV Flex AZ fallen, gem. § 7 Abs. 2 TV Flex AZ in das Wertguthaben (§ 7b SGB IV) und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. Entsprechend erhalten Beschäftigte in der Aktivphase der Altersteilzeit im Juni 2023 unter den o.g. Voraussetzungen 620 Euro ausgezahlt. Für die weiteren Monate Juli 2023 bis Februar 2023 erhalten Beschäftigte 110 Euro ausgezahlt, wenn sie sich im jeweiligen Monat weiterhin in der Aktivphase befinden. Die andere Hälfte der Zahlung fließt in das Wertguthaben. Sofern das Wertguthaben erst ab dem 1. Januar 2025 ausgezahlt werden sollte, ist die Steuerfreiheit der Leistungen zu prüfen.

Mit dem Land Thüringen bin ich gerade in Verhandlung. Bezahlt haben sie die Hälfte. Ob der andere Teil tatsächlich in das Wertgutachten fließt, muss geklärt werden.
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#7

(02.04.2024, 11:35)Gast schrieb:  Gefunden unter verdi.de:
https://www.verdi.de/themen/geld-tarif/t...1a4a160129

Welche Leistungen erhalten Beschäftigte im Blockmodell der Altersteilzeit nach dem TV Inflationsausgleich, die sich zum 1. Mai 2023 in der Aktivphase befinden?
Beschäftigte, die sich am Stichtag 1. Mai 2023 in der Aktivphase (Arbeitsphase) des Blockmodells befinden, haben Anspruch auf die Zahlung gemäß TV Inflationsausgleich in Höhe der Hälfte der Zahlungen, die sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weiterarbeiten würden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 TV FlexAZ / Bund). Die andere Hälfte der Zahlungen gemäß TV Inflationsausgleich fließt für Beschäftigte, die unter den TV Flex AZ fallen, gem. § 7 Abs. 2 TV Flex AZ in das Wertguthaben (§ 7b SGB IV) und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. Entsprechend erhalten Beschäftigte in der Aktivphase der Altersteilzeit im Juni 2023 unter den o.g. Voraussetzungen 620 Euro ausgezahlt. Für die weiteren Monate Juli 2023 bis Februar 2023 erhalten Beschäftigte 110 Euro ausgezahlt, wenn sie sich im jeweiligen Monat weiterhin in der Aktivphase befinden. Die andere Hälfte der Zahlung fließt in das Wertguthaben. Sofern das Wertguthaben erst ab dem 1. Januar 2025 ausgezahlt werden sollte, ist die Steuerfreiheit der Leistungen zu prüfen.

Mit dem Land Thüringen bin ich gerade in Verhandlung. Bezahlt haben sie die Hälfte. Ob der andere Teil tatsächlich in das Wertgutachten fließt, muss geklärt werden.

Was soll denn bitte eine gewerkschaftliche Aussage zum Bereich des TVöD mit dem Bereich des TV-L zu tun haben?! Das sind doch völlig andere Rechtsgrundlagen!
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