Herunterstufung bei Höhergruppierung
#1

Hallo,
ich bin seit über 30 Jahre in meiner Kommune als Angestellte beschäftigt. Im April 2017 habe ich einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt, von damals EG 8 in EG 9a. Ich wurde rückwirkend zum 01.01.2017 höhergruppiert, jedoch meine Erfahrungsstufen von 6 in die 4 reduziert. Das ist für mich sehr unzufriedenstellend. Es geht um die (Nicht)Wertschätzung meiner langjährigen Dienstzeit. Unsere Personalabteilung gibt keine verständliche Antwort.
War die Herunterstufung rechtens? Wenn ja, nach welcher Rechtsnorm ist das wohl erfolgt? Meine Kolleginnen, die aus dem erzieherischen Bereich kamen, durften ihre Stufen behalten. Es verstößt doch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, oder?
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#2

Das Vorgehen des Arbeitgebers entspricht der tariflichen Regelung. Immerhin führte du tarifliche Regelung dazu, dass du in eine höhere Entgeltgruppe bei gleicher Tätigkeit kamst. Also mehr Geld als vorher verdienst. Wenn dir die Stufe 6 als Wertschätzung wichtiger als Geld ist hättest du auf den Abtrag verzichten müssen. Dann wärst du in E8 Stufe 6 geblieben.
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#3

Zum 01.01.2017 ... das klingt nach Überleitung aus der Vergütungsordnung in die Entgeltordnung des TVöD. Die angefragte(n) Rechtsgrundlagen sind der TVöD sowie TVÜ - VKA. Damals galt noch die "alte", betragsorientierte Stufenzuordnung. D.h., man wurde in der höheren Entgeltgruppe der Stufe zugeordnet, die betraglich dem Monatsentgelt in der alten Entgeltgruppe entsprach.

Exkurs: Jetzige Höhergruppierungen erfolgen stufengleich, jedoch mit neu beginnender Stufenlaufzeit.

Hinweis: Die Überleitungs(-regeln) liegen zwischenzeitlich 8 Jahre (!) zurück. Eine wie immer geartete "Bereinigung" mit juristischer Begründung dürfte daher nicht wirklich funktionieren. Der oftmals vorgebrachte "Gleichbehandlungsgrundsatz" bedeutet nichts anderes, als dass Gleiches gleich behandelt werden soll. Und der Grundsatz umfasst zugleich auch, dass Ungleiches ungleich behandelt werden kann. Im konkreten Fall stünde  die Frage im Raum, ob "Angestellte der Kommune" komplett gleichzusetzen ist mit "Kolleginnen aus dem erzieherischen Bereich" ... 

Tipp: Vielleicht lässt sich die Stufe 6 über einen vorgezogenen Stufenaufstieg erreichen (§17 TVöD). Fragen kostet nichts. Daumen sind gedrückt.
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#4

Im April 2017 gab es noch keine stufengleiche HÖhergruppierung und da die Eingruppierung rückwirkend korrigiert wird, wird so getan, als wäre alles richtig gelaufen zum damaligen Zeitpunkt. Wäre alles korrekt gewesen, wärst Du ja auch eine Stufe runtergefallen.
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