Inflationsausgleich AT-Vertrag
#1

Hallo zusammen, 

hat ein Beschäftigter mit einem außertariflichen Vertrag mit folgenden Vereinbarungen im Arbeitsvertrag einen Anspruch auf den Inflationsausgleich?

"Er erhält für seine Tätigkeit eine Gesamtvergütung in vergleichender Höhe entsprechend Entgeltgruppe XX, Stufe XX TV-V. "
"Die Anpassung der unter Absatz 1 genannter Gesamtvergütung richtet sich entsprechend der allgemeinen tariflichen Anpassung des TV-V."

Vielen Dank für eure Hilfe!
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#2

M.E. ist die Regelung so auszulegen, dass der Inflationsausgleich zu zahlen ist. Letztlich kann man es aber nur auf Basis des Gesamtvertrags beurteilen.
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#3

Guten Tag,

bei uns im Betrieb hat gleich nach dem Eingang der Inflationsausgleichsprämie (IAP) als Tarifbestandteil in der letzten Tarifrunde das Unternehmen die Ansicht vertreten, dass er die IAP dann nur an die Tarif-MA auszahlen muss, aber etwas Geld spart, wenn er die AT-ler davon ausnimmt. Schnell verbreiteten Sie kritische Fragen an den Beriebsrat und HR inhaltlich nach a) einer arbeitsrechtlich sauberen Begründung und b) dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsprinzip des Arbeitsrechtes.
Da letzten Endes das Unternehmen die Auszahlung per Gesetz der IAP an die AT-ler bis 12/24 herauszögern kann, empfehle ich einfach entweder eine verbindliche Zusage WANN und WIEVIEL der Betrieb auszahlen wird, oder aber eine schriftlich-offizielle vollumfängliche Begründung, warum der Betrieb die AT-Angestellten aus der IAP nehmen möchte.

Spätestens, wenn der Betrieb erkennt, dass 1. die offizielle Begründung arbeitsgerichtlich überprüft wird und dass 2. die Prüfung sehr wahrscheinlich wäre, dass diese unzulässig sein könnte, dann wird er schon die IAP auszahlen.

Gruß
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#4

"Sie kritische Fragen an den Beriebsrat und HR inhaltlich nach a) einer arbeitsrechtlich sauberen Begründung und b) dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsprinzip des Arbeitsrechtes."

Rechtlich besteht keine Notwendigkeit unterschiedliche Sachverhalten (außertarifliche Beschäftigte und Tarifbeschäftigte im Anwendungsbereich des TV Inflationsausgleich) gleich zu behandeln. Nur gleiches ist gleich zu behandeln nicht aber unterschiedliche Sachverhalte.

Entscheidend ist alleine was arbeitsvertraglich vereinbart ist. Daneben kann man natürlich verhandeln. als Fachkraft findet man ggf. einen anderen Arbeitgeber. Dessen sollte sich der Arbeitgeber bewusst sein. Nicht jeder Arbeitgeber kann so leicht auf seine AT-Beschäftigten verzichten...
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