Inflationsausgleich bei Arbeitgeberwechsel
#1

Ich bin seit 2017 ununterbrochen im kommunalen Dienst (TVöD) beschäftigt. Jetzt wechsele ich zum 1. Juni zu einem neuen kommunalen Arbeitgeber. Habe ich auch bei meinem neuen kommunalen Arbeitgeber Anspruch auf den gleichen Inflationsausgleich, wie bei meinem alten kommunalen Arbeitgeber?
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#2

Grundsätzlich ja, wenn auch dort der TVöD zur Anwendung kommt.
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#3

Die Zahlung im Juni kommt vom bisherigen Arbeitgeber. Die monatliche Zahlung ab Juli vom neuen Arbeitgeber.
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#4

Es wird doch aber zum 1. Juni zum neuen Arbeitgeber gewechselt. Wie soll da der alte Arbeitgeber im Juni noch zahlen (können)? Es gibt doch dann bei diesem keine Gehaltsabrechnung mehr für Juni!?
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#5

Zahlungen nach Vertragsende sind Routine. Es gibt dann halt eine Abrechnung die nur den Inflationsausgleich betrifft.
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#6

Wie verhält es sich, wenn der AG zum 01.03.23 gewechselt wurde. Muss der neue AG dann nur anteilig den Inflationsausgleich zahlen?
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#7

"Wie verhält es sich, wenn der AG zum 01.03.23 gewechselt wurde. Muss der neue AG dann nur anteilig den Inflationsausgleich zahlen?"
Soweit der Anspruch nach TV Inflationsausgleich besteht, führt ein Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1.3.2023 zu keiner Kürzung des Anspruchs.
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#8

Ich bin in der gleichen Situation (Arbeitgeberwechsel innerhalb des TVöD zum 01.06.) und finde die Argumentation, dass der AG, bei dem man zum 01.05. angestellt war, die 1240€ zahlt, schlüssig.

Meine Frage: Auf welcher Basis steht die Argumentation? Das könnte ich als Argumentationshilfe ggü. meinem ehemaligen AG, der mir die 1240€ bislang NICHT ausgezahlt hat, gut gebrauchen. Vielen Dank!!!
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#9

Der Inflationsausgleich 2023 ist zahlbar mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023.
Voraussetzungen sind, das:
 1. das Arbeitsverhältnis ... am 1. Mai 2023 bestand und
 2. an mindestens einem Tag zwischen dem 01. Mai und dem 31. Mai Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

Bei einem Arbeitgeberwechsel (innerhalb des öffentlichen Dienstes, TVÖD) zum 1. Juni, erhält man also weder vom 
alten noch vom neuen Arbeitgeber den Inflationsausgleich von 1.240 Euro.
Im Juni bekommt man vom alten Arbeitgeber kein Entgelt mehr, das Junigehalt zahlt ja schon der neue Arbeitgeger.
Beim neuen Arbeitgeber stand man aber am 1. Mai noch in keinem Arbeitsverhältnis und hatte auch (nicht einmal an einem Tag 
zwischen dem 1.05. und dem 31.05.) keinen Anspruch (im Mai) auf Entgelt.

Leider!!!
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#10

(05.05.2023, 14:19)Gast schrieb:  Zahlungen nach Vertragsende sind Routine. Es gibt dann halt eine Abrechnung die nur den Inflationsausgleich betrifft.
Dem ist nichts hinzuzufügen.
Somit ist der obere Kommentar, inhaltlich falsch.
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#11

Guten Tag.
Ich habe letztes Jahr, Juni 2023 1500€ von meinem Arbeitgeber bekommen. Die nächste Hälfte wäre im Juni 2024 fällig.
Allerdings habe ich seit dem 15.12.den Arbeitgeber gewechselt. Dieser zahlte die Inflationsrate allerdings monatlich. Somit habe ich für Dez/Jan/Febr jeweils 200€ bekommen.
Meine Frage ist nun:
Steht mir der Restbetrag noch zu?
Wenn ja, von welchem Arbeitgeber?
Die Arbeitgeber hatten verschiedene Auszahlungsmethoden.

Vielen Dank und lieben Gruß
Nadine
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#12

(10.03.2024, 09:17)Gast schrieb:  Guten Tag.
Ich habe letztes Jahr, Juni 2023 1500€ von meinem Arbeitgeber bekommen. Die nächste Hälfte wäre im Juni 2024 fällig.
Allerdings habe ich seit dem 15.12.den Arbeitgeber gewechselt. Dieser zahlte die Inflationsrate allerdings monatlich. Somit habe ich für Dez/Jan/Febr jeweils 200€ bekommen.
Meine Frage ist nun:
Steht mir der Restbetrag noch zu?
Wenn ja, von welchem Arbeitgeber?
Die Arbeitgeber hatten verschiedene Auszahlungsmethoden.
Vielen Dank und lieben Gruß
Nadine


Ich gehe einmal davon aus, dass dein Arbeitsverhältnis unter den TVöD fällt.
Die Zahlung des alten Arbeitgebers ist komisch. Im Juni bestand Anspruch auf 1240 Euro und ab 1.7.23 mtl. 200 euro. Der Arbeitgeber hat sich also nicht an den Tarifvertrag gehalten. Also den restlichen Anspruch bis zum 31.12.23 schriftlich geltend machen. Evtl steht die Ausschlussfrist dem teilweise entgegen. Der neue Arbeitgeber hat mit dem nichts zu tun.
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