Als künstlerischer Angestellter mit einem Vertrag nach dem Tarifvertrag "NV-Bühne" an einem Staatstheater: Wie sieht es mit der Inflationsausgleichszahlung aus, die ab Juni 23 ausgezahlt werden soll?
Das kommt insbesondere darauf an, ob einer der in § 1 TV Inflationsausgleich genannten Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
Entscheidend ist, ob der TVöD / VKA Anwendung findet.
Siehe § 12a Anpassung der Gagen:
(1) Werden die Arbeitsentgelte der unter den TVöD/VKA fallenden Beschäftigten rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Gagen der Mitglieder, deren Arbeitgeber den TVöD/VKA anwendet oder anzuwenden hat, diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.
(2) Werden die Arbeitsentgelte der unter den TV-L fallenden Beschäftigten rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Gagen der Mitglieder, deren Arbeitgeber den TV-L anwendet oder anzuwenden hat, diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.
(3) Wendet ein Arbeitgeber weder den TVöD/VKA noch den TV-L an und werden die Arbeitsentgelte der Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung seines überwiegenden unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Trägers rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Gagen der Mitglieder diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.
(4) Findet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 bei einem Arbeitgeber eine allgemeine Änderung der Arbeitsentgelte keine oder nicht in voller Höhe Anwendung, wird für die Mitglieder dieses Arbeitgebers zwischen den Tarifvertragsparteien eine gesonderte tarifliche Vereinbarung abgeschlossen.