Jahressonderzahlung bei Arbeitgeberwechsel
#1

Hallo an alle !
Hoffe ihr könnt mir helfen !!
Ich habe zum 30.11.11 bei meinem bisherigen Arbeitgeber (LRA) gekündigt. Am 01.12.11 beginne ich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei meinem neuen Arbeitgeber - ebenfalls LRA.
Kann mir jemand sagen wie sich das denn nun mit der Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) verhält ?? Vom alten Arbeitgeber habe ich es nicht mehr erhalten - ist ja auch richtig. Jetzt müsste ich diese Sonderzahlung dann aber ja vom neuen Arbeitgeber erhalten oder ? Wird mir das dann mit der Lohnzahlung Ende Dezember ausbezahlt ? Und wie berechnet sich denn nun der Anspruch auf diese Zahlung ??
Könnte ja auch beim neuen Arbeitgeber nachfragen-aber finde das immer ein bisschen doof gleich mit Urlaub und Geld und so zu kommen.
Aber vielleicht könnt ihr mir ja helfen ??
BITTE !!
LG
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#2

Ich fürchte, da hast Du Pech. Berechnet wird nach Durchschnitt Juli/August/September, also noch beim alten Arbeitgeber und ausgezahlt, wenn Du am 01.12. d.J. da noch arbeitest. Tust Du aber nicht.
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#3

Hallo Gast,
ich würde mich auf die § 20 (2) (B-W) berufen:
(2) 1Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, für die die Regelungen des
Tarifgebiets West Anwendung finden,
in den Entgeltgruppen 1 bis 8 90 v.H.,
in den Entgeltgruppen 9 bis 12 80 v.H. und
in den Entgeltgruppen 13 bis 15 60 v.H.
des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September
durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei
das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan
vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.
2Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September.
3Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen
hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat
des Arbeitsverhältnisses.

Nach Satz 3 solltest du zumindest den Dezember als Berechnungsgrundlage nutzen können. Ob sich quasi Arbeitszeiten bei einem anderen AG (immerhin mit gleichen TV) anrechnen lassen? - In anderen Zusammenhängen gibt es das ich habe aber keine Ahnung.
Ansonsten würde gelten:
(4) 1Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden
Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung
des Entgelts nach § 21 haben.

... naja Kleinvieh macht bekanntlich auch Mist.
Grüße Pumukel
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#4

....naja mit dem Kleinvieh wär ich ja auch schon zufrieden ;-)
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