Wie lang ist die Kündigungsfrist im TV-V?
Siehe § 19 TV-V insbesondere Abs. 5:
"(5) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss.
Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Betriebszugehörigkeit (§ 4) bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren 6 Monate,
von mindestens 15 Jahren 7 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres."