Kriterien bzw. Voraussetzung der EG
#1

Guten Morgen zusammen,

müssen für die Entgeltgruppe eine der Voraussetzung erfüllt sein oder alle? Ich erlebe, dass Sparkassen die Auslegung der EG sehr willkürlich vornehmen und es wenig Transparenz gibt.

Danke für eure Rückmeldung.

Vg
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#2

Um welche Entgeltgruppe geht es?

In den Tätigkeitsmerkmalen für Sparkassen gibt es bei den meisten Entgeltgruppen mehrere Fallgruppen. Um in diese Entgeltgruppe zu kommen, reicht es aus, wenn die Voraussetzungen einer Fallgruppe erfüllt sind.

Dabei gilt grundsätzlich das Hälfteprinzip. Das besagt, dass in der Regel nur mindestens 50 % der Arbeitsvorgänge, die auszuführen sind, die Merkmale der Entgeltgruppe erfüllen müssen, um in diese eingruppiert zu werden. Siehe TVöD Eingruppierung
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#3

(15.03.2025, 08:41)Gast schrieb:  ... Um in diese Entgeltgruppe zu kommen, reicht es aus, wenn die Voraussetzungen einer Fallgruppe erfüllt sind. ...

Aber nur, wenn die auszuübende Tätigkeit dieser Fallgruppe entspricht!
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#4

Es geht um eine Eingruppierungskommission bei uns. Es wird behauptet, dass alle Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Ganz interessant sind die eGs mit Führung - dass x MA mit EG 13 unterstellt sein müssen. Da bin ich einfach anderer Auffassung, da ich auch das "Hälfteprinzip" kenne.
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#5

Natürlich müssen die Entgeltmerkmale für eine Entgeltgruppe ganz erfüllt sein, um ein entsprechendes Entgelt zu bekommen.

Der Hälfte-Grundsatz:
Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD entspricht die auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen eines oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe erfüllen.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses (§ 12 Abs. 2 Satz 5 TVöD).
(https://www.bva.bund.de/DE/Services/Beho...a_faq.html)
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