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Hallo zusammen,
Wir sollten ein 9er Gremium sein, unsere ist Stärke ist leider nur sieben, soweit so gut. Ein Mitglied unseres Rates ist jetzt schon über zwei Jahre erkrankt, und somit aus der Fortzahlung heraus gefallen.
Wie verhält es sich hier bei der Mitgliedschaft im PR?
Der Kollege ist auf dem Papier eigentlich ja noch hier angestellt, aber er muss sich ja auf der Agentur für Arbeit melden.
Kann uns jemand helfen?
Sind in BaWü, somit gilt hier das LPVG BW.
Vielen Dank schon mal.
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Krankheit ist üblicherweise ein Fall der Verhinderung, so dass ein Ersatzmitglied (so denn vorhanden) zum Zuge kommt. Die Mitgliedschaft der erkrankten Person im Personalrat wird dadurch nicht berührt. Auf die Dauer der Verhinderung (hier: Krankheit) kommt es grundsätzlich nicht an.
Die Meldung bei der Agentur für Arbeit hat ja zunächst nur den Zweck einer Einkommenssicherung und keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Dienst - bzw. Arbeitsverhältnis ...
In der Praxis wäre zu schauen, wie in die Perspektive ist: Ist (hoffentlich) eine baldige Genesung in Aussicht? Wann ist die nächste Wahl?
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(13.03.2025, 14:34)Steffen Wenig schrieb: Krankheit ist üblicherweise ein Fall der Verhinderung, so dass ein Ersatzmitglied (so denn vorhanden) zum Zuge kommt. Die Mitgliedschaft der erkrankten Person im Personalrat wird dadurch nicht berührt. Auf die Dauer der Verhinderung (hier: Krankheit) kommt es grundsätzlich nicht an.
Die Meldung bei der Agentur für Arbeit hat ja zunächst nur den Zweck einer Einkommenssicherung und keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Dienst - bzw. Arbeitsverhältnis ...
In der Praxis wäre zu schauen, wie in die Perspektive ist: Ist (hoffentlich) eine baldige Genesung in Aussicht? Wann ist die nächste Wahl?
Hallo Steffen,
nein eine Rückkehr wird es wohl so schnell nicht geben. Wir hatten erst letztes Jahr die Wahl, also dauert dies noch 4 Jahre.
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Hmmh ...
Schade, das mit der Genesung zu hören. Daumen sind trotzdem gedrückt.
Zurück zur Frage: Was soll denn schlussendlich gelöst werden? Die Mitgliedschaft im Personalrat bleibt ohne weiteres Zutun (Rücktritt, Ende des Arbeitsverhältnisses usw.) bestehen. In Ermangelung eines Ersatzes ergäben sich grundsätzlich auch keine neuen Möglichkeiten?!
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@Steffen Wenig, Vielen Dank für Deine Antwort.