13.02.2020, 11:54
Schon seit längerer Zeit beschäftigen wir uns mit dem Thema "Leistungsprämie für freigestellte verbeamtete Personalratsmitglieder".
Ein solcher Anspruch war bisher auf Grund der deutlichen Rechtsprechung unstrittig, interessant war lediglich die Frage der Höhe. Diese sollte durch eine sog. "fiktive Nachzeichnung" (was wäre gewesen wenn die/der Betroffene nicht freigestellt worden wäre) ermittelt werden.
Dies ist unter Beachtung der Entwicklung auf dem früheren Arbeitsplatz, Berücksichtigung der bisherigen Leistungen/Beurteillungen und der Vergabepraxis vor Ort grundsätzlich möglich und transparent darzustellen.
Nun gibt es eine - für mich mehr als überraschende - Entscheidung des BVerwG (Az. 2 C 22.18 v. 23.01.2020), wonach ein Anspruch dem Grunde nach bestritten wird. Begründung: Das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot würde hier seine Grenzen finden.
Wie geht ihr mit diesem Thema um?
Ein solcher Anspruch war bisher auf Grund der deutlichen Rechtsprechung unstrittig, interessant war lediglich die Frage der Höhe. Diese sollte durch eine sog. "fiktive Nachzeichnung" (was wäre gewesen wenn die/der Betroffene nicht freigestellt worden wäre) ermittelt werden.
Dies ist unter Beachtung der Entwicklung auf dem früheren Arbeitsplatz, Berücksichtigung der bisherigen Leistungen/Beurteillungen und der Vergabepraxis vor Ort grundsätzlich möglich und transparent darzustellen.
Nun gibt es eine - für mich mehr als überraschende - Entscheidung des BVerwG (Az. 2 C 22.18 v. 23.01.2020), wonach ein Anspruch dem Grunde nach bestritten wird. Begründung: Das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot würde hier seine Grenzen finden.
Wie geht ihr mit diesem Thema um?