Hallo, wenn man im öffentlichen Dienst einer Kommune tätig ist, die Wochenarbeitszeit Vollzeit 39 Stunden beträgt, im Dienstplan ein zusätzlicher Tag für Sondereinsatz zu den schon 5 Arbeitstagen geplant ist und man so auf eine Wochenarbeitszeit von 45 Stunden kommt, man den Freizeitausgleich selbst wählen kann und ihn nicht in der darauffolgenden Woche ausgleicht; muss in diesem Fall Überstundenzuschlag gezahlt werden?
siehe § 18 Abs. 1.1. Satz 3 TVöD
1Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen. 2Sofern kein Arbeitszeitkonto nach § 10 eingerichtet ist oder wenn ein solches
besteht, die/der Beschäftigte jedoch keine Faktorisierung nach Absatz 1 geltend macht, erhält die/der Beschäftigte für Überstunden (§ 7 Abs. 7), die nicht bis zum
Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen
worden sind, je Stunde 100 v.H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach
der Stufe 4. 3Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.
Es besteht also ein Anspruch.
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Moin,
Voraussetzung: Es handelt sich um Überstunden im Tarifsinne, dh insbesondere sie müssen angeordnet sein.
VG 1887