Nachbar will Bauzaun wegen Gefahr
#1

Hi,
ich bin mir nicht sicher ob diese Frage eher in den Bereich Baurecht fällt, aber ich fange einfach mal an. Ich arbeite im Ordnungsamt einer kleinen Gemeinde, jetzt kam vor einigen Tagen ein Frau zu einem meiner Kollegen und meinte die Baustelle ihres Nachbarn wäre eine Gefahr für spielende Kinder. Zu erwähnen ist, dass es sich um ein zu 90 % abgerissenes Haus handelt und das Grundstück bis auf eine Garageneinfahrt mit einer Treppe zum restlichen Haus eingezäunt ist. Die Dame, die vorsprach, ist nur eine Verwandte der tatsächlichen Nachbarin, eigentlich handelt es sich um einen Nachbarschaftsstreit, der nun über die Verwaltung ausgetragen werden soll. Mein Kollege lehnte ein Tätigwerden ab, er begründete es damit, dass die Gefahr nicht so hoch wäre, als dass man mit allen auf Teufel komm raus zur Verfügung stehenden verwaltungsrechtlichen Mitteln dem Eigentümer einen Bauzaun aufdrücken müsste. Kinder, die auf das Grundstück wollen, würden sich von solch einem Zaun nicht abhalten lassen und außerdem hätten ja auch die Eltern eine gewisse Aufsichtspflicht. Liegt er mit dieser Annahme richtig?
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#2

Hallo,

die Aufstellung eines Bauzauns ist tatsächlich grds. eine baurechtliche Pflicht, siehe z.B. Bauordnung in Niedersachsen:

§ 17 NBauO - Einrichtung der Baustelle
(1) Bei Baumaßnahmen müssen die Teile der Baustellen, auf denen unbeteiligte Personen gefährdet werden können, abgegrenzt oder durch Warnzeichen gekennzeichnet sein. Soweit es aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, müssen Baustellen ganz oder teilweise mit Bauzäunen abgegrenzt, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände versehen und beleuchtet sein.


Man sollte derartige Beschwerden vom Ordnungsamt also zuständigkeitshalber an das Bauamt weiterleiten bzw. die Bürger direkt an das Bauamt verweisen. Sollte aber hypothetisch die Gefahr akut und erheblich sein und die Bauverwaltung nichts unternehmen, muss m.E. die Ordnungsbehörde hier tätig werden.

Daneben besteht noch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die allgemeine Verkehrssicherungspflicht als Grundstückseigentümer:
§ 823 BGB - Schadensersatzpflicht.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
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