Frage: Wird der Nachtzuschlag auch an einem Sonntag ganz bezahlt oder entfällt dieser und es wird nur der Sonntagszuschlag bezahlt (bzw. der höhere Zuschlag)?
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§ 8 S. 3 TVöD lässt ein Nebeneinander von Zeitzuschlägen für Nachtarbeit und Sonntagsarbeit zu.
Zeitzuschläge für Überstunden oder Nachtarbeit stehen dem Beschäftigten grundsätzlich neben den Sonntags- und Feiertagszuschlägen zu (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 TVöD). Die Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d) TVöD regelt jedoch abschließend, dass als "Entgelt" für Feiertagsarbeit "höchstens" 235 % gezahlt werden. Damit besteht – selbst wenn der Beschäftigte am Feiertag bei Nacht Überstunden leistet – kein zusätzlicher Anspruch auf Überstunden- oder sonstige Zeitzuschläge!