11.03.2025, 12:57
Hallo,
mich würde mal interessieren, ob es in Bayern eine Ausnahme des Vertretungsrechts im PR gibt, wenn sich z.B. von der Gruppe Beamter keiner zur Wahl stellt.
Und wie es hier mit der Stimmverteilung bei zwei Vorschlagslisten unter einer Gruppe z.B. Arbeitnehmer aussieht. Kann hier jeder Bewerber der beiden Listen gewählt werden oder gilt hier auch (wie bei zwei unterschiedlichen Gruppen), daß nur jeweils Bewerber einer Liste gewählt werden dürfen.
Also keine Mischung der beiden Listen, obwohl man sehr gut diese Bewerber auch in einer Liste zusammenfassen kann.
mich würde mal interessieren, ob es in Bayern eine Ausnahme des Vertretungsrechts im PR gibt, wenn sich z.B. von der Gruppe Beamter keiner zur Wahl stellt.
Und wie es hier mit der Stimmverteilung bei zwei Vorschlagslisten unter einer Gruppe z.B. Arbeitnehmer aussieht. Kann hier jeder Bewerber der beiden Listen gewählt werden oder gilt hier auch (wie bei zwei unterschiedlichen Gruppen), daß nur jeweils Bewerber einer Liste gewählt werden dürfen.
Also keine Mischung der beiden Listen, obwohl man sehr gut diese Bewerber auch in einer Liste zusammenfassen kann.