15.11.2023, 18:44
§ 88 LPersVG besagt: (1) Dienststelle bei kommunalen Gebietskörperschaften ist die Verwaltungsbehörde der Gebietskörperschaft (Gemeindeverwaltung, Stadtverwaltung, Verbandsgemeindeverwaltung, Kreisverwaltung, Verwaltung des Bezirksverbandes) sowie die Ortsgemeinde; dies gilt nicht für Schulen.
Daraus ist doch zu schließen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ortsgemeinden zusammen mit den Kolleginnen und Kollegen der jeweiligen VG-Verwaltung eine Dienststelle im Sinne des LPersVG bilden und von daher auch zusammen einen Personalrat wählen?
Oder hat jemand andere rechtsverbindliche Informationen, wie die zahlreichen Kolleginnen und Kollegen, insbesondere bei den kleinen Ortsgemeinden, durch einen Personalrat vertreten sind?
Daraus ist doch zu schließen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ortsgemeinden zusammen mit den Kolleginnen und Kollegen der jeweiligen VG-Verwaltung eine Dienststelle im Sinne des LPersVG bilden und von daher auch zusammen einen Personalrat wählen?
Oder hat jemand andere rechtsverbindliche Informationen, wie die zahlreichen Kolleginnen und Kollegen, insbesondere bei den kleinen Ortsgemeinden, durch einen Personalrat vertreten sind?