Rückforderung von Bezügen
#1

Hallo,
kann ein Dientherr zuviel bezahlte Bezüge zurückfordern?

Fall:
Ein Oberinspektor (A10) erhält versehentlich A11 (Eingabefehler in Abrechnungssystem).

Ich habe mal gehört, dass der Dienstherr nur 6 Monate ab Kenntnis des Fehlers zurückfordern kann.

Die Rückforderung richtet sich wohl nach § 812 BGB, aber es muss doch Fristen geben?!

Vielen Dank für Eure Hilfe/Antworten...
Zitieren
#2

Wie schon richtig erkannt, richtet sich die ungerechtfertigte Bereicherung des Beamten analog zu § 812 BGB.

Fraglich ist natürlich, in welcher Frist das erlangte zurückgefordert werden kann. Hierzu gibt es aber keine gesetzliche Regelung.

Der Bereicherte kann jedoch nach § 818 BGB Entreicherungseinwand vorbringen. Hierzu muss der Empfänger geltend machen, dass er um das Erlangte nicht mehr bereichert ist mit der Fogle des Erlöschens des Rückforderungsanspruches. Diest ist grundsätzlich bei einer Überzahlung von Bezügen m.E. gegeben, da dieses Geld i.d.R. für den laufenden Lebensunterhalt verbraucht wird.

Bei Beamten verhält sich das jedoch nicht ganz so einfach. Für Bundesbeamte sind hier die Regelungen des § 12 Abs. 2 S. 2 BBesG i.V.m. § 87 ABs. 2 S. 2 BGB zu beachten.

Bei Beamten reicht also schon die grob fahrlässige Unkenntnis (z.B. Nichtüberprüfung der offensichtlich unrichtigen Gehaltsmitteilung) zur Bösgläubigkeit aus. Dem Verwaltungsbeamten des mittleren und gehobenen Dienstes kann nämlich (auch durch Bestätigung diverser Gerichtsurteile) eine derartige Grundkenntnis des Besoldungsrechtes unterstellt werden.

Nach meiner Einschätzung der Sachlage müssen im vorliegenden Fall die zu viel erhaltenen Dienstbezüge wohl zurückgezahlt werden.
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.






Möglicherweise verwandte Themen…
- Rückforderung von Anwärterbezügen BW
- Rückforderung von Urlaub
- Rückforderung von Anwärterbezügen


NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Flowers