Sozialversicherungsfreiheit der Umlagen zur Zusatzversorgung im ö. D.
#1

Hinsichtlich der Verjährung von Rückerstattungsansprüchen haben wir bisher den Verzicht auf die Verjährungseinrede bei den Sozialversicherungsträgern beantragt. Die Sozialversicherungsträger haben bisher dem Verzicht dergestalt stattgegeben, in dem sie geschrieben haben "... ab dem Jahre 2003". Das hat für mich bisher bedeutet, dass auch die Folgejahre berücksichtigt werden und somit kein erneuter Antrag erforderlich ist.
Aufgrund der Entscheidung des BFH und der nicht angenommenen Verfassungsbeschwerde sind die bis zum Jahr 2006 geleisteten Umlagezahlungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen und für einen weiteren Verzicht auf die Verjährungseinrede wäre kein Anlass mehr. Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände beziehen sich jetzt auf ein weiteres Verfahren vor dem Finanzgericht Niedersachsen Az 11 K 292/07 nach dem die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträge ab 2007 aufgrund einer neuen gesetzlichen Regelung in 2006 noch strittig ist und verjährungshemmende Maßnahmen für 2007 getroffen werden sollten.

Meine Frage ist, ob nun alle Krankenkassen, die "... ab dem Jahre 2003" geschrieben haben, wieder für 2007 angeschrieben werden müssen oder ob das "... ab dem Jahre 2003" auch für 2007 gilt? Ich bin der Meinung, dass die Krankenkassen den Verzicht auf die Verjährungseinrede hätten für 2007 aufheben müssen, wenn es nicht mehr gewollt ist oder liege ich da falsch?
Vielen Dank für die Hilfe!!

Grüße Fränklin
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