Sprungbeförderung BaWü
#1

Hallo liebes Forum,

ich habe eine Frage und hoffe, dass sich jemand mit Sprungbeförderungen auskennt.

Ich hab arbeite seit 01.03.2017 bei Gemeinde A (1. Stelle nach dem Studium). Stelle ist nach A11 bewertet, A9 bezaht, da Beamter auf Probe.
Seit 01.03.2020 bin ich Beamter auf Lebenszeit. Immer noch in A 9 allerdings. Beförderung für August geplant.

Ich habe mich bei Gemeinde B beworden. Die Stelle dort ist ebenfalls nach A 11 bewertet.
Jetzt wäre es natürlich klasse, wenn ich dort genommen werde, direkt A11 auch bezahlt zu bekommen.
Erfülle ich dich Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 und Abs. 3 Landesbeamtengesetz BW für eine Sprungbeförderung?
Konkret sind mir Abs. 2 Nr. 3 unklar (was heißt das auf normal-deutsch Icon_confused ) und Abs. 3 Nr.2 (heißt EInstellung die 1. Einstellung als Beamter oder bei Gemeinde A oder B jeweils?)

Vielen Dank für eure Hilfe.

P.S.  Ich wusste nicht obs in Landesbeamte oder Kommunalbeamte gehört, deshalb habe ich es ins allgemeine Forum für Beamte reingestellt.
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#2

Strebt denn die Gemeinde eine Sprungbeförderung an?

Bei Paragraph 20 Abs. 2 Nr. 2 und 3 geht es um die Nachzeichnung ob man mit den Zeiten schon die entsprechende Beförderungen erreicht haben könnte. Dabei kann ein Zeitraum nicht doppelt herangezogen werden. Also Erfüllung Laufbahnbefähigung und für die Beförderung. Oder eben für die Einstellung im Beförderungsamt und dann für eine Sprungbeförderung. Ein klein wenig steht dazu in der Verwaltungsvorschrift zum Gesetz.

Einstellung ist die Einstellung und nicht die Versetzung.
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#3

(06.05.2020, 10:07)Gast schrieb:  Strebt denn die Gemeinde eine Sprungbeförderung an?

Das würde ich dann im Bewerbungsgespräch abklären bzw. zur Bedingung machen, dass ich komme :-)

Ich arbeite ja schon 3 Jahre auf einer 11er Stelle. Also rechnerisch könnte ich ja schon in A 11 sein, wenn ich früher auf Lebenszeit gekommen wäre und immer nach 1 Jahr befördert worden wäre vom jetzigen Dienstherren.
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#4

Wann hattest du denn die Laufbahnbefähigung?

Die Chance dürfte gering sein, dass man dir sofort A11 gibt. IT und Ingenieure wären Bereiche mit Chancen, aber dann wäre es ja nicht A9 gewesen.
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#5

(06.05.2020, 14:41)Gast schrieb:  Wann hattest du denn die Laufbahnbefähigung?

Die Chance dürfte gering sein, dass man dir sofort A11 gibt. IT und Ingenieure wären Bereiche mit Chancen, aber dann wäre es ja nicht A9 gewesen.

01.03.2017 :-) hab ich oben schon geschrieben. Da hab ich angefangen.
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#6

Gibt keine Sprungbeförderung. Alle Dienstgrade in der gleichen Gruppe müssen erfolgreich durchlaufen werden.
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#7

Es gibt eben nicht nur Vorteile,wenn man verbeamtet ist.
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#8

(17.06.2020, 07:31)Bruce Springsteen schrieb:  Gibt keine Sprungbeförderung. Alle Dienstgrade in der gleichen Gruppe müssen erfolgreich durchlaufen werden.
Absolut falsch, dies gibt es sehr wohl.
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#9

Ist leider ziemlich unwahrscheinlich, aber nicht unmöglich!
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#10

(18.06.2020, 14:33)Gast schrieb:  Es gibt eben nicht nur Vorteile,wenn man verbeamtet ist.

Rechtsgrundlage - beweise bitte!
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#11

Sprungbeförderung nur innerhalb des Aufstiegs möglich. Zb. A 7 nach A9
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#12

(02.11.2021, 23:09)Bruce Springsteen schrieb:  
(18.06.2020, 14:33)Gast schrieb:  Es gibt eben nicht nur Vorteile,wenn man verbeamtet ist.

Rechtsgrundlage - beweise bitte!
Bspw. § 20 II LBG B.-W. je nach Erfüllung der dort aufgeführten Tatbestandsmerkmale.
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#13

Und welcher Tatbestand liegt bei DIR vor? Zumal es eine "kann-"Bestimmung ist....

4. Durchlaufen von Ämtern und Aufstieg
Eine Sprungbeförderung ist nur innerhalb der Laufbahngruppe zulässig. Soll mit der Sprungbeförderung ein Aufstieg verbunden sein, müssen zusätzlich zu den in § 20 LBG genannten Voraussetzungen auch die in § 22 LBG genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Ein Aufstieg kommt nur aus dem Endamt einer Laufbahn in Betracht (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 LBG).

Beim Aufstieg kann das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn übersprungen werden, wenn dies mit keinem höheren Grundgehalt verbunden ist. Bei den „Verzahnungsämtern“ der Bes.Gr. A 9 und Bes.Gr. A 13 ist das regelmäßig der Fall. Das trifft auch auf den Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst zu, da das Grundgehalt der Bes.Gr. A 9 im gehobenen Dienst nicht höher ist als im mittleren Dienst; lediglich wegen der unterschiedlichen Strukturzulage (§ 46 LBesG BW) ergibt sich im gehobenen Dienst eine höhere Besoldung. Voraussetzung für das Überspringen des Eingangsamts ist aber, dass der übertragene Dienstposten mindestens im ersten Beförderungsamt der nächsthöheren Laufbahn bewertet ist.

Wurden Tätigkeiten, die der Ausgangslaufbahn entsprechen, in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeübt, ist ein entsprechender Laufbahnwechsel zulässig.
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