20.05.2014, 22:42
Hallo,
meine Frage betrifft eine Gemeinde in Bayern mit ca. 2.000 Einwohner und einem ehrenamtlichen Bürgermeister, der seit 01. Mai 2014 im Amt ist.
Im Rahmen der konstituierenden Gemeinderatssitzung ist folgende Frage zur Stellvertretung im Rahmen der Verhinderung des ehrenamtlichen Bürgermeisters aufgetreten:
Im Geschäftsordnungsmuster des Bayerischen Gemeindetages, § 16 Abs. 4 wird folgendes geregelt:
"Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben.
Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor."
Könnte die Mustergeschäftsordnung vom Gemeinderat in seiner konstituierenden Sitzung dahingehend geändert werden, dass zusätzlich aufgenommen wird, dass ein Fall der Verhinderung in JEDEM Fall vorliegt, wenn der Bürgermeister mehr als 3 Tage abwesend ist um somit eine Vertretung spätestens ab dem 4.Tag zu gewährleisten?
Vielen Dank für Ihre rasche Auskunft.
Noch eine schöne Woche
