Stufenlaufzeit TVöD
#1

Hallo zusammen, 

ich war in EG 13 Stufe 5 TVöD eingruppiert. Von Mai 2021 an habe ich für 30 Monate berufsbegleitend einen Master gemacht und für diese Dauer eine Tätigkeit der Wertigkeit EG 14 wahrgenommen (bezahlt wurde ich weiterhin nach EG13 Stufe 5, habe auch keine Zulage erhalten). Mit erfolgreichem Abschluss des Studiums wurde mir direkt die Tätigkeit dauerhaft übertragen, seitdem werde ich nach EG 14 Stufe 5 bezahlt. 

Nun frage ich mich, ab wann erhalte ich EG 14 Stufe 6? Laut Auskunft der Personalabteilung beginnt die 5 Jahresfrist mit Übertrag nach EG 14. Besteht allerdings nicht die Möglichkeit (§ 17 (4) bzw. (5) TVöD), dass die 2,5 Jahre, in denen ich die Tätigkeit nach EG 14 bereits ausgeübt habe sich auf die Stufenlaufzeit anrechnen zulassen?

Vielen Dank im Voraus!

VG
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#2

"Laut Auskunft der Personalabteilung beginnt die 5 Jahresfrist mit Übertrag nach EG 14."0
Das entspricht der tariflichen Regelung.

" Besteht allerdings nicht die Möglichkeit (§ 17 (4) bzw. (5) TVöD), dass die 2,5 Jahre, in denen ich die Tätigkeit nach EG 14 bereits ausgeübt habe sich auf die Stufenlaufzeit anrechnen zulassen?"
Wo sollte sich dies aus § 17 (4) bzw. (5) TVöD ergeben. Eine solche Regelung gibt es dort nicht.
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#3

In dem Tarifvertrag meines Arbeitgebers steht in der Protokollerklärung zum § 17 Abs. 4 Folgendes:

1Ist Beschäftigten nach § 14 Abs. 1 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden und wird ihnen im unmittelbaren Anschluss daran eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen, werden sie hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt. 2Unterschreitet bei Höhergruppierungen nach Satz 1 das Tabellenentgelt nach Satz 4 des § 17 Abs. 4 die Summe aus dem Tabellenentgelt und dem Zulagenbetrag nach § 14 Abs. 3, die die/der Beschäftigte am Tag vor der Höhergruppierung erhalten hat, erhält die/der Beschäftigte dieses Entgelt solange, bis das Tabellenentgelt nach Satz 4 des § 17 Abs. 4 dieses Entgelt erreicht oder übersteigt.

Daher meine Frage, inwieweit die 2,5 Jahre der vorübergehenden Tätigkeit nach EG 14 auf die Stufenlaufzeit von insgesamt 5 Jahren angerechnet werden kann.
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#4

Laut Sachverhalt wurden keine höherwertigen Aufgaben im Tarifsinne vorübergehend übertragen. Zumindest der Arbeitgeber ging davon aus, dass wegen nicht Erfüllung von Anforderungen an die Person diese nach E13 zu bewerten waren. Deshalb greift die Protokollerklärung dann nicht.
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#5

(08.02.2024, 07:42)Gast schrieb:  Laut Sachverhalt wurden keine höherwertigen Aufgaben im Tarifsinne vorübergehend übertragen. Zumindest der Arbeitgeber ging davon aus, dass wegen nicht Erfüllung von Anforderungen an die Person diese nach E13 zu bewerten waren. Deshalb greift die Protokollerklärung dann nicht.

Hier muss ich nochmal nachhaken, da ich es nicht ganz verstehe:
Mir wurden doch EG14-Tätigkeiten für 2,5 Jahre vorübergehend übertragen, hierüber - also über diese EG14-Tätigkeit - habe ich sogar eine Beurteilung bekommen. Und nach den 2,5 Jahren habe ich exakt diese EG14-Stelle dauerhaft übertragen bekommen.
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#6

Laut Sachverhalt wurden Aufgaben übertragen welche -wegen fehlender Erfüllung von Anforderungen an die Person- zu einer Eingruppierung in E13 führen. Also wurden im Tarifsinne eben keine höherwertigen Aufgaben übertragen. Es waren die ganze Zeit Aufgaben nach E13. Was man ja auch daran sehen kann, dass keine Zulage nach E14 bezahlt wurde.

Zwingende Voraussetzung für die Anwendung der Regelung der Protokollerklärung ist, dass nach § 14 Abs. 1 TVöD vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden. Das ist hier gerade nicht der Fall.
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