Guten Tag,
auf meiner Stelle wurden mir 10 % höherwertige Tätigkeiten zugewiesen.
Diese ergeben eine Änderung der Eingruppieriung von EG 9c nach EG 10.
Ich bin in Stufe 5 und käme am 1.10.2026 in Stufe 6.
Beginnt meine Stufenlaufzeit in Stufe 5 tatsächlich wieder von vorne, auch wenn sich lediglich 10 % der Tätigkeit ändert?
Im Voraus schon vielen Dank für eure Antworten und Tipps.
"Beginnt meine Stufenlaufzeit in Stufe 5 tatsächlich wieder von vorne, auch wenn sich lediglich 10 % der Tätigkeit ändert?"
Es geht um TVöD? Dann läuft die Stufenlaufzeit in der E10, Stufe 5 neu.
Ja, TVÖD.
Es ist keine neue Stelle, bekomme von der anderen Stelle lediglich noch den Rest vom Jahresabschluss (Erstellung Rechenschaftsbericht und Vorstellung im Gemeinderat).
Selbst nur Änderungen der Eingruppierungsregelungen oder die eintretenden Erfüllung an Anforderungen an die Person hätte die Rechtsfolge.
Man muss ein solches Angebot auf Übertragung höherwertigen Tätigkeiten nicht unbedingt annehmen. Hier spricht da nicht soviel dafür.
Aufgaben müssen ja gemacht werden…
Also ausrechnen, was es mir bringt, wenn ich die Übertragung zum 01.07. annehme und damit die Höhergruppierung oder die Aufgaben erst zum 01.10.2026 = Stufe 6 übertragen werden?
Komme ich mit einer „vorübergehenden“ Übertragung weiter? Oder dann der Versuch bei besonderen Leistungen eine Laufzeitverlürzung?
Aufgaben müssen ja gemacht werden…"
Was primär das Problem des Arbeitgebers ist...
"Also ausrechnen, was es mir bringt, wenn ich die Übertragung zum 01.07. annehme und damit die Höhergruppierung oder die Aufgaben erst zum 01.10.2026 = Stufe 6 übertragen werden?"
Ggf. auch das Szenario, dass man dann in der E9c bleibt und die Aufgaben anders verteilt werden.
"Komme ich mit einer „vorübergehenden“ Übertragung weiter?"
Ja, aber man muss die Protokollerklärung berücksichtigen.
"1. Ist Beschäftigten nach § 14 Abs. 1 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden, und wird ihnen im unmittelbaren Anschluss daran eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen, werden sie hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt. Unterschreitet bei Höhergruppierungen nach Satz 1 das Tabellenentgelt nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw. nach dem Satz 5 des § 17 Abs. 4a.1 die Summe aus dem Tabellenentgelt und dem Zulagenbetrag nach § 14 Abs. 3, die die/der Beschäftigte am Tag vor der Höhergruppierung erhalten hat, erhält die/der Beschäftigte dieses Entgelt solange, bis das Tabellenentgelt nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw. nach dem Satz 5 des § 17 Abs. 4a.1 dieses Entgelt erreicht oder übersteigt."
"Oder dann der Versuch bei besonderen Leistungen eine Laufzeitverkürzung?"
Wenn die Voraussetzungen vorliegen und der Arbeitgeber das Instrument anwenden darf und will.
Danke für die ausführliche Antwort.
Gibt es für die Protokollerklärung vielleicht eine „Übersetzung“?
Ich verstehe die vielen Paragraphen leider nicht.
Im Voraus schon vielen lieben Dank.
Vielen Dank für die Antwort.