25.03.2022, 10:17
Hallo zusammen,
meine Frage: Lohnt sich vermögenswirksame Leistung bei Tarifvertrag Versorgungsbetriebe? Insbesondere 2 Varianten:
a) vermögenswirksame Leistung (6,65 EUR/Monat erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber)?
b) in Verbindung mit der Entgeltumwandlung (50 EUR/Monat erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bei Eigenleistung des Arbeitnehmers von 13 EUR)?
Basis ist Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe (TV-V). Siehe unten.
Die bisherigen Beiträge im Forum habe ich bereits quergelesen.
Meine Einschätzung:
Ich denke, die Variante a) lohnt sich.
Bei b) bin ich noch am Überlegen
Vorab vielen Dank für Eure Erfahrungen/Einschätzung und freundliche Grüße,
Kommunale
Link zum Tarifvertrag:
https://www.vka.de/assets/media/docs/0/T...9_2020.pdf
Auszug aus Tarifvertrag, § 17 Besondere Zahlungen:
(2) 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten vollbeschäftigte Arbeitnehmer mindestens 6,65 Euro je Monat.
2Der in
Satz 1 genannte Betrag erhöht sich auf 26 Euro je Monat, wenn der Arbeitnehmer
die vermögenswirksame Leistung gemäß § 4 Satz 2 Buchst. c TV-EUmw/VKA im
Rahmen der Entgeltumwandlung verwendet. 3Der in Satz 2 genannte Betrag erhöht sich auf 50 Euro je Monat, wenn die vermögenswirksame Leistung gemäß
§ 4 Satz 2 Buchst. c TV-EUmw/VKA im Rahmen der Entgeltumwandlung verwendet wird und der Arbeitnehmer hierbei mindestens einen Eigenbeitrag von zusätzlich 13 Euro je Monat erbringt.
4Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber die erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. 5Die vermögenswirksame Leistung ist nicht
zusatzversorgungspflichtig.
meine Frage: Lohnt sich vermögenswirksame Leistung bei Tarifvertrag Versorgungsbetriebe? Insbesondere 2 Varianten:
a) vermögenswirksame Leistung (6,65 EUR/Monat erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber)?
b) in Verbindung mit der Entgeltumwandlung (50 EUR/Monat erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bei Eigenleistung des Arbeitnehmers von 13 EUR)?
Basis ist Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe (TV-V). Siehe unten.
Die bisherigen Beiträge im Forum habe ich bereits quergelesen.
Meine Einschätzung:
Ich denke, die Variante a) lohnt sich.
Bei b) bin ich noch am Überlegen
Vorab vielen Dank für Eure Erfahrungen/Einschätzung und freundliche Grüße,
Kommunale
Link zum Tarifvertrag:
https://www.vka.de/assets/media/docs/0/T...9_2020.pdf
Auszug aus Tarifvertrag, § 17 Besondere Zahlungen:
(2) 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten vollbeschäftigte Arbeitnehmer mindestens 6,65 Euro je Monat.
2Der in
Satz 1 genannte Betrag erhöht sich auf 26 Euro je Monat, wenn der Arbeitnehmer
die vermögenswirksame Leistung gemäß § 4 Satz 2 Buchst. c TV-EUmw/VKA im
Rahmen der Entgeltumwandlung verwendet. 3Der in Satz 2 genannte Betrag erhöht sich auf 50 Euro je Monat, wenn die vermögenswirksame Leistung gemäß
§ 4 Satz 2 Buchst. c TV-EUmw/VKA im Rahmen der Entgeltumwandlung verwendet wird und der Arbeitnehmer hierbei mindestens einen Eigenbeitrag von zusätzlich 13 Euro je Monat erbringt.
4Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber die erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. 5Die vermögenswirksame Leistung ist nicht
zusatzversorgungspflichtig.Hallo zusammen,
meine Frage: Lohnt sich vermögenswirksame Leistung bei Tarifvertrag Versorgungsbetriebe? Insbesondere 2 Varianten:
a) vermögenswirksame Leistung (6,65 EUR/Monat erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber)?
b) in Verbindung mit der Entgeltumwandlung (50 EUR/Monat erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bei Eigenleistung des Arbeitnehmers von 13 EUR)?
Basis ist Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe (TV-V). Siehe unten.
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Meine Einschätzung:
Ich denke, die Variante a) lohnt sich.
Bei b) bin ich noch am Überlegen
Vorab vielen Dank für Eure Erfahrungen/Einschätzung und freundliche Grüße,
Kommunale
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https://www.vka.de/assets/media/docs/0/T...9_2020.pdf
Auszug aus Tarifvertrag, § 17 Besondere Zahlungen:
(2) 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten vollbeschäftigte Arbeitnehmer mindestens 6,65 Euro je Monat.
2Der in
Satz 1 genannte Betrag erhöht sich auf 26 Euro je Monat, wenn der Arbeitnehmer
die vermögenswirksame Leistung gemäß § 4 Satz 2 Buchst. c TV-EUmw/VKA im
Rahmen der Entgeltumwandlung verwendet. 3Der in Satz 2 genannte Betrag erhöht sich auf 50 Euro je Monat, wenn die vermögenswirksame Leistung gemäß
§ 4 Satz 2 Buchst. c TV-EUmw/VKA im Rahmen der Entgeltumwandlung verwendet wird und der Arbeitnehmer hierbei mindestens einen Eigenbeitrag von zusätzlich 13 Euro je Monat erbringt.
4Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber die erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. 5Die vermögenswirksame Leistung ist nicht
zusatzversorgungspflichtig.
meine Frage: Lohnt sich vermögenswirksame Leistung bei Tarifvertrag Versorgungsbetriebe? Insbesondere 2 Varianten:
a) vermögenswirksame Leistung (6,65 EUR/Monat erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber)?
b) in Verbindung mit der Entgeltumwandlung (50 EUR/Monat erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bei Eigenleistung des Arbeitnehmers von 13 EUR)?
Basis ist Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe (TV-V). Siehe unten.
Die bisherigen Beiträge im Forum habe ich bereits quergelesen.
Meine Einschätzung:
Ich denke, die Variante a) lohnt sich.
Bei b) bin ich noch am Überlegen
Vorab vielen Dank für Eure Erfahrungen/Einschätzung und freundliche Grüße,
Kommunale
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https://www.vka.de/assets/media/docs/0/T...9_2020.pdf
Auszug aus Tarifvertrag, § 17 Besondere Zahlungen:
(2) 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten vollbeschäftigte Arbeitnehmer mindestens 6,65 Euro je Monat.
2Der in
Satz 1 genannte Betrag erhöht sich auf 26 Euro je Monat, wenn der Arbeitnehmer
die vermögenswirksame Leistung gemäß § 4 Satz 2 Buchst. c TV-EUmw/VKA im
Rahmen der Entgeltumwandlung verwendet. 3Der in Satz 2 genannte Betrag erhöht sich auf 50 Euro je Monat, wenn die vermögenswirksame Leistung gemäß
§ 4 Satz 2 Buchst. c TV-EUmw/VKA im Rahmen der Entgeltumwandlung verwendet wird und der Arbeitnehmer hierbei mindestens einen Eigenbeitrag von zusätzlich 13 Euro je Monat erbringt.
4Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber die erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. 5Die vermögenswirksame Leistung ist nicht
zusatzversorgungspflichtig.
meine Frage: Lohnt sich vermögenswirksame Leistung bei Tarifvertrag Versorgungsbetriebe? Insbesondere 2 Varianten:
a) vermögenswirksame Leistung (6,65 EUR/Monat erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber)?
b) in Verbindung mit der Entgeltumwandlung (50 EUR/Monat erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bei Eigenleistung des Arbeitnehmers von 13 EUR)?
Basis ist Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe (TV-V). Siehe unten.
Die bisherigen Beiträge im Forum habe ich bereits quergelesen.
Meine Einschätzung:
Ich denke, die Variante a) lohnt sich.
Bei b) bin ich noch am Überlegen
Vorab vielen Dank für Eure Erfahrungen/Einschätzung und freundliche Grüße,
Kommunale
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https://www.vka.de/assets/media/docs/0/T...9_2020.pdf
Auszug aus Tarifvertrag, § 17 Besondere Zahlungen:
(2) 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten vollbeschäftigte Arbeitnehmer mindestens 6,65 Euro je Monat.
2Der in
Satz 1 genannte Betrag erhöht sich auf 26 Euro je Monat, wenn der Arbeitnehmer
die vermögenswirksame Leistung gemäß § 4 Satz 2 Buchst. c TV-EUmw/VKA im
Rahmen der Entgeltumwandlung verwendet. 3Der in Satz 2 genannte Betrag erhöht sich auf 50 Euro je Monat, wenn die vermögenswirksame Leistung gemäß
§ 4 Satz 2 Buchst. c TV-EUmw/VKA im Rahmen der Entgeltumwandlung verwendet wird und der Arbeitnehmer hierbei mindestens einen Eigenbeitrag von zusätzlich 13 Euro je Monat erbringt.
4Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber die erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. 5Die vermögenswirksame Leistung ist nicht
zusatzversorgungspflichtig.Hallo zusammen,
meine Frage: Lohnt sich vermögenswirksame Leistung bei Tarifvertrag Versorgungsbetriebe? Insbesondere 2 Varianten:
a) vermögenswirksame Leistung (6,65 EUR/Monat erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber)?
b) in Verbindung mit der Entgeltumwandlung (50 EUR/Monat erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bei Eigenleistung des Arbeitnehmers von 13 EUR)?
Basis ist Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe (TV-V). Siehe unten.
Die bisherigen Beiträge im Forum habe ich bereits quergelesen.
Meine Einschätzung:
Ich denke, die Variante a) lohnt sich.
Bei b) bin ich noch am Überlegen
Vorab vielen Dank für Eure Erfahrungen/Einschätzung und freundliche Grüße,
Kommunale
Link zum Tarifvertrag:
https://www.vka.de/assets/media/docs/0/T...9_2020.pdf
Auszug aus Tarifvertrag, § 17 Besondere Zahlungen:
(2) 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten vollbeschäftigte Arbeitnehmer mindestens 6,65 Euro je Monat.
2Der in
Satz 1 genannte Betrag erhöht sich auf 26 Euro je Monat, wenn der Arbeitnehmer
die vermögenswirksame Leistung gemäß § 4 Satz 2 Buchst. c TV-EUmw/VKA im
Rahmen der Entgeltumwandlung verwendet. 3Der in Satz 2 genannte Betrag erhöht sich auf 50 Euro je Monat, wenn die vermögenswirksame Leistung gemäß
§ 4 Satz 2 Buchst. c TV-EUmw/VKA im Rahmen der Entgeltumwandlung verwendet wird und der Arbeitnehmer hierbei mindestens einen Eigenbeitrag von zusätzlich 13 Euro je Monat erbringt.
4Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber die erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. 5Die vermögenswirksame Leistung ist nicht
zusatzversorgungspflichtig.