Tarifgerechte Eingruppierung SB Wohngeld
#1

Hallo, mich beschäftigt eine Frage bei der Ihr mir vielleicht ein wenig helfen könnt.
Mein Arbeitgeber ist eine kreisfreie Stadt und ich bin SB Wohngeld.
Nun ist es so, dass soweit ich mitbekam, von den Landkreisen bis zu den anderen kreisfreien die SB Wohngeld alle eine 9a (TVÖD VKA) haben.
Nur wir hier sind mit einer 8 eingruppiert.
Bei der Überlegung BAT zu TVÖD wurde unsere Tätigkeit laut unserem Personal eben so übertragen.
Unsere Tätigkeit entspricht der uralten Stellenbeschreibung eben nur einer 8 und fertig.
Seit etwas über 2 Jahren warten wir auf unsere Zustimmung oder eben Ablehnung unseres Antrags auf tarifgerechte Eingruppierung.

Könnt ihr mir sagen in welcher Zeit der AG den Antrag beschieden haben muss?!

Falls eine Anlegung kommt bleibt nur eine Klage oder?

Wäre super wenn Ihr Rat hättet...

LG
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#2

in der Regel handelt es sich um BAT 5c/5b Stellen ( Bewährungsaufstiege ), diese Aufstiege gibt es nicht mehr, so dass die Eingruppierung in der Regel bei EG 8 ( alt BAT 5c ) verbleibt.
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#3

Ok also hängt es am AG ob er im Rahmen der Eingruppierung auf 9a geht oder eben ob nicht.
Gibt es denn Fristen, bis wann der AG auf den Antrag antworten muss?

Dann waren die anderen Städte und Kreise wohl etwas großzügiger....
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#4

(06.09.2019, 12:12)Gast schrieb:  in der Regel handelt es sich um BAT 5c/5b Stellen ( Bewährungsaufstiege ), diese Aufstiege gibt es nicht mehr, so dass die Eingruppierung in der Regel bei EG 8 ( alt BAT 5c ) verbleibt.

Nach der "neuen" Entgeltordnung sind diese Stellen grundsätzlich wieder in der E9a. Dafür war für Bestandkräfte dann ggf. der Antrag nötig.
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#5

(06.09.2019, 20:32)Gast schrieb:  Ok also hängt es am AG ob er im Rahmen der Eingruppierung auf 9a geht oder eben ob nicht.
Gibt es denn Fristen, bis wann der AG auf den Antrag antworten muss?

Dann waren die anderen Städte und Kreise wohl etwas großzügiger....

War es ein Antrag wegen der neuen Entgeltordnung? Dieser hat unmittelbare Wirkung wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch auf Bezahlung nach E9a besteht dann. Dieser ist ggf. für den Zeitraum >6  Monate wegen der tariflichen Ausschlussfrist verfallen. Meist entscheiden die Arbeitgeber aber rückwirkend und zahlen dann auch länger nach. Dieser Anspruch wäre aber nur durchzusetzen, wenn er entsprechend rechtzeitig schriftlich geltend gemacht wurde.
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#6

Nach der neuen EGO sind die Stellen grundsätzlich wieder in EG 8 und nicht EG 9a...!, siehe "Selbständige Leistungen" und den größtenteils automatisierten Systemen der Berechnung.
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#7

Nein es war ein Antrag auf tarifgerechte Eingruppierung.

Die Kolleginnen der anderen Behörden wurden mit auf Antrag zur Höhergruppierung von der 8 in die neue 9a gruppiert.

Hier ging das auch schon nicht.

Deswegen der Antrag auf tarifgerechte Eingruppierung.
Und bisher noch immer keine abschließende Antwort, stets nur vertröstet...
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#8

Ein Antrag auf tarifgerechte Eingruppierung ist unerheblich und es gibt keinen Grund darauf als Arbeitgeber zu antworten. Soweit die Aufgaben schon zum 31.12.2016 wahrgenommen wurden (und E8 wegen entfallenden Bewährungsaufstieg) und kein Antrag auf Höhergruppierung gestellt wurde bleibt es bis zur Änderung der auszuübenden Tätigkeit bei E8.

"Nach der neuen EGO sind die Stellen grundsätzlich wieder in EG 8 und nicht EG 9a...!"
Das ist aber dann nicht Folge der Entgeltordnung sondern einer Änderung der wahrzunehmenden Tätigkeit. Wobei ich Zweifel habe ob dies zutreffend ist oder nur einige Arbeitgeber die tarifwidrig Stellen falsch bewerten...
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