19.12.2022, 15:36
Hallo ins Forum,
unsere Dienststelle wächst derzeit aufgrund zunehmender Aufgaben und Personaleinstellungen, aber auch durch die Teilung von Stellen auf mehrere Köpfe, in der Mitarbeiterzahl stark an.
Wir als Personalrat erwarten, dass hier in Kürze die Mitarbeiterzahl von 500 überschritten wird, d.h. nach § 42 Abs. 4 LPVG NRW steht dem Personalrat eine zweite Regelfreistellung zu.
Ein benachbarter Personalrat hat hierzu die Meinung vertreten, dass das Überschreiten o.g. Mitarbeiterzahl während der Wahlperiode des Personalrates keine zweite Regelfreistellung auslöst. Vielmehr kommt es an auf die Mitarbeiterzahl zum Stichtag "Beginn der Wahlperiode des PR", d.h. erst wieder am 1.7.2024.
Im LPVG NRW und einschlägigen Kommentaren finde ich keine Regelung, dass nicht auch eine "unterjährige" Überschreitung der Mitarbeiterzahl während der Wahlperiode zu einer zusätzlichen Regel-Freistellung führt.
Hab ich da was übersehen ?
Kollegiale Grüße vom Niederrhein ...
unsere Dienststelle wächst derzeit aufgrund zunehmender Aufgaben und Personaleinstellungen, aber auch durch die Teilung von Stellen auf mehrere Köpfe, in der Mitarbeiterzahl stark an.
Wir als Personalrat erwarten, dass hier in Kürze die Mitarbeiterzahl von 500 überschritten wird, d.h. nach § 42 Abs. 4 LPVG NRW steht dem Personalrat eine zweite Regelfreistellung zu.
Ein benachbarter Personalrat hat hierzu die Meinung vertreten, dass das Überschreiten o.g. Mitarbeiterzahl während der Wahlperiode des Personalrates keine zweite Regelfreistellung auslöst. Vielmehr kommt es an auf die Mitarbeiterzahl zum Stichtag "Beginn der Wahlperiode des PR", d.h. erst wieder am 1.7.2024.
Im LPVG NRW und einschlägigen Kommentaren finde ich keine Regelung, dass nicht auch eine "unterjährige" Überschreitung der Mitarbeiterzahl während der Wahlperiode zu einer zusätzlichen Regel-Freistellung führt.
Hab ich da was übersehen ?
Kollegiale Grüße vom Niederrhein ...