Urteil: Recht auf Stellengerechte Besoldung!
#1

Servus!

Hier ein neues Urteil:

Zitat:Bundesverwaltungsgericht Leipzig:
Beamte müssen entsprechend der Stelle besoldet werden.

Beamte, die dauerhaft eine höhere Dienststelle bekleiden, haben
Anspruch auf die entsprechende Besoldung. Dies entschied das
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Eine Gerichtssprecherin sagte,
eine automatische Nachzahlung werde es aber nicht geben. Es
komme immer auf den Einzelfall an. - Bisher war es vielerorts
gängige Praxis, einen Beamten eine höhere Stelle besetzen zu
lassen, ihm aber sein bisheriges Gehalt weiter zu zahlen.
(AZ: BVerwG 2 C 30.09, 27.10 und 48.10)
Quelle: http://www.dradio.de/nachrichten/201104291100/4

Schönes Wochenende
Marcus Link
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#2

Hallo Talax,

Wow, Danke für die Info ! Das ist für uns Beamte ein sehr wertvolles Urteil.

Bei uns war es "geübte Praxis", uns Beamte erst jahrelang mit niedrigerem Gehalt abzuspeisen. Erst nach langem Warten und totaler Unterwürfigkeit / blindem Gehorsam wurde man tatsächlich befördert / höhergruppiert.

LG
Susanne
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#3

....Anspruch auf Beförderung besteht aber weiterhin nicht....lediglich die zahlung einer Zulage ist nach einer 18 Monaten vorzunehmen....diese muss allerdings auch beantragt werden!
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#4

hier eine Zusammenfassung:
Bundesverwaltungsgericht: Beamte haben Anspruch auf Gewährung einer Zulage bei Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben

Eine wegweisende Entscheidung und grundlegende Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 28.04.2011 vorgenommen.

Inhaltlich ging es dabei um die sogenannte Verwendungszulage gemäß § 46 Abs. 1 BBesG. Nach dieser Vorschrift erhalten Beamte nach 18 Monaten eine Zulage, wenn sie die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen bekommen und diese Aufgaben ununterbrochen wahrnehmen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Zulage nicht gewährt, wenn einer Beamtin/einem Beamten eine Aufgabe nicht nur vertretungsweise, sondern dauerhaft übertragen wurde. Denn für die Honorierung der dauerhaften Übertragung von Aufgaben sieht das Beamtenrecht die Beförderung vor.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es jedoch im Beamtenrecht immer noch keinen Anspruch auf Beförderung, was gerade inzahlreichen Kommunen in Nordrhein-Westfalen mit nicht ausgeglichenem Haushalt dazu führt, dass Beförderungen zum Teil um mehrere Jahre verschoben werden.

Bekanntermaßen setzt sich gerade die komba gewerkschaft dafür ein, dass durch eine Änderung der Gemeindeordnung bzw. des entsprechenden Erlasses des Innenministeriums auch in diesen Kommunen wieder Beförderungsmöglichkeiten geschaffen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass jetzt auch eine Zulage
gezahlt werden muss, wenn die Aufgabe dauerhaft übertragen wird. Mit seiner Entscheidung liefert das Bundesverwaltungsgericht allerdings eine neue Hilfestellung und einen ganz neuen rechtlichen Aspekt. Auf die Gewährung der Zulage besteht im Gegensatz zur Beförderung bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch.

Allerdings enthält der Text des § 46 BBesG eine weitere Einschränkung. Der Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zulage besteht nur dann, wenn nach den 18 Monaten die haushalts- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses (höherwertigen) Amtes vorliegen.

Nach einer ersten Einschätzung der komba gewerkschaft liegen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen bereits dann vor, wenn die höherwertige Tätigkeit im Stellenplan (als Anlage zum Haushaltsplan) ausgewiesen ist.

Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sind zu Beamten des Freistaats Sachsen ergangen und liegen bisher nur als Pressemitteilung vor. Damit den betroffenen Kolleginnen und Kollegen keine Ansprüch verloren gehen, ist ein Antrag zustellen.


Musterantrag:

________________________ Datum
Name, Vorname

________________________
Pers.-Nr.
,


M U S T E R A N T R A G



Dienststelle
Personalamt



Antrag auf Gewährung einer Zulage gemäß § 46 BBesG




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme seit dem ………………….. Aufgaben wahr, die im Stellenplan mit dem Wert A…. ausgewiesen sind. Dienstbezüge erhalte ich aus der Besoldungsgruppe A …. . Diese höherwertige Tätigkeit übe ich ununterbrochen seit mehr als 18 Monaten aus.

Nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2011, Az.: 2 C 30.09, 2 C 27.10 und 2 C 48.10 steht Beamtinnen und Beamten, soweit die Aufgabe seit mehr als 18 Monaten wahrgenommen wird und die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung vorliegen, bei der Übertragung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes eine Zulage zu.

Ich beantrage hiermit, mir ab dem 19. Monat der Wahrnehmung der höher bewerteten Aufgaben rückwirkend ab dem ………… bis zu einer entsprechenden Beförderung eine Zulage nach § 46 Abs. 2 BBesG zu gewähren.

Falls diesem Antrag nicht entsprochen wird, beantrage ich vorsorglich, das Verfahren auszusetzen, bis eine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.

Ich bitte Sie, mir den Eingang dieses Antrages schriftlich zu bestätigen und auf die Einrede der Verjährung bzw. Verwirkung meiner möglichen Ansprüche zu verzichten.

Mit freundlichen Grüßen


(Unterschrift
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#5

Ich sitze seit etwa 20 Monaten auf einer 11-er Stelle, erhalte aber weiterhin nur mein 10-er Gehalt. (Meine Stadt ist halt arm -HSK). Die Entscheidung des BVerwG könnte mir vielleicht helfen doch noch an die mir zustehenden Bezüge zu kommen. Ich möchte daher einmal nachfragen, ob schon jemand einen entsprechenden Antrag an seinen Arbeitgeber gestellt hat und wie die Reaktion darauf war?
Vorab schon mal Danke!
lotuselfe
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#6

Hallo zusammen,
..auch mich würde interessieren ob jemand schon einen Antrag gestellt hat wenn die Besoldung/Einstufung einer dauerhaft übertragenen Planstelle hinter herhinkt.
Zu meiner Person: Mir wurde eine Planstelle A13 dauerhaft übertragen, bin aber nur in der A12 eingruppiert, aufgrund der Stellensituation bei der Telekom werde ich in den nächsten Jahren auch nicht befördert werden.
Nach Aussage meiner Personalstelle ist dieses Urteil des BVerwG in meinem Fall nicht anwendbar, da es hier um eine vertretungsweise Übertragung eines höheren Dienstpostens handelt.

MFG
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#7

Hi,

also die Antwort deiner Personalstelle ist nun wirklich ganz daneben. Für die vertretungsweise Übertragung der Stelle gab es die Zulage nach 18 Monaten nach § 46 BBesG doch sowieso...das BVerwG hat nun entschieden, dass die Zulage auch gewährt werden muss, wenn die Übertragung auf Dauer ist und eine Beförderung nach 18 Monaten noch nicht erfolgt ist...

..also hast du ab dem 19. Monat einen Anspruch (!) auf diese Zulage...stell also endlich deinen Antrag.

Viele Verwaltungen sind diesem Urteil gefolgt (so auch meine); andere lehnen ab (dort laufen zur Zeit von den Gewerkschaften unterstützte Musterverfahren).

@lotuselfe
auch wenn deine Stadt im HSK ist...wenn dir diese Stelle übertragen wurde, hast du einen Anspruch auf Zahlung der Zulage...da spielt ein klammer Haushalt keine Rolle...Antrag stellen!

Gruß aus Schwelm
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#8

Guten Morgen.

Ich habe im Jahr 2013 meinen Vorbereitungsdienst beendet und habe zum 01.09.2015 einen Dienstherrenwechsel (Stelle ist laut Stellenplan A11) vollzogen. Diese bekleide ich dauerhaft und nicht vertretungsweise. Meine Probezeit endet am 31.08.2016. Habe ich nach 18 Monaten (31.03.2018) ebenfalls Anspruch auf eine Zulage ? Nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 Laufbahnverordnung NRW darf eine Beförderung nicht innerhalb der Probezeit und nach nach Nr. 2 innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Probezeit erfolgen, es sei den "Abweichend von Nummer 2 kann der Beamte wegen besonderer Leistungen befördert werden." Habe ich im Falle der Beförderung nach A10 aufgrund der Ausnahme dann Anspruch auf die Zulage?
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#9

Zitat:[...] Ich beantrage hiermit, mir ab dem 19. Monat der Wahrnehmung der höher bewerteten Aufgaben rückwirkend ab dem ………… bis zu einer entsprechenden Beförderung eine Zulage nach § 46 Abs. 2 BBesG zu gewähren...
Hallo,
am 15.10.2015 wurde mein Dienstposten von A8 auf A9 angehoben. Aufgrund der Haushaltslage bin ich aber noch nicht befördert worden, erhalte weiterhin A8.
Den o.g. Ausführungen zufolge kann ich also ab dem 15.04.2017 einen Antrag auf Zulage stellen - richtig?
Was ist mit "rückwirkend"  im Musterantrag gemeint? Rückwirkend ab 15.10.2015? Oder entfällt dieser Abschnitt bei mir?
Danke für die Info!
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#10

...gerade in anderer Quelle gelesen, §46 ist weggefallen? Icon_eek

Welche Wege stehen einem denn jetzt zur Verfügung, einen Ausgleich zu bekommen?
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#11

Hallo,

eine Frage in diesem Zusammenhang. Gilt das auch für Abordnungen ? Ich bin seit mehr als 2 Jahren auf eine höherwertige Stelle abgeordnet und bekomme nur die darunter liegende Besoldung. Kann ich ebenfalls einen Antrag stellen ?
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#12

Hallo,
ich glaube nicht, dass Du da viel Erfolg haben wirst. Du kannst selbstverständlich einen Antrag stellen.
Vielleicht gibst Du hier mal das Aktenzeichen des Urteils. Du meinst doch nicht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus 2011 (2 C 30.09)?
Schau mal unter "https://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/bbesg460051.htm", vielleicht hilft Dir das weiter.
Unabhängig davon, dass § 46 BBesG nicht mehr anwendbar ist, hat ist das Gericht doch wohl von einer Dauerübertragung bei der Tätigkeit ausgegangen.
Lt. Internetrecherche hat der DBB aber zu einer Abordnung definiert:
Abordnung Beamte
Gemäß § 27 Bundesbeamtengesetz (BBG) wird als Abordnung verstanden die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin bzw. des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle.
Wir haben hier schon viel versucht, leider immer ohne Erfolg!
Ich wünsch Dir aber dennoch viel Erfolg.
Vielleicht können ja andere Betroffene etwas positives berichten.
LG
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