Mal eine Frage: Wie hoch müssen die "besonders - " & "höchstverantwortlichen" Anteile an der Tätigkeit sein, um eine E13 und eine E12er Stelle zu rechtfertigen?
Gibt´s dazu verbindliche Grundlagen?
lg
Gerhard
Um welche Abschnitte der Entgeltordnung/Fallgruppen geht es? Die Begriffe werden so eigentlich nicht verwendet.
Wenn es um die E12 und E13 (Fallgruppe 2) im allgemeinen Teil geht.
Es gilt §12 (2) Satz 2 TVöD
"Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge
anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen"
In der E13 wird es im Regelfall eine Leitungstätigkeit mit einheitlichen Arbeitsvorgang sein. Da stellt sich dann die Frage der Zeitanteile grundsätzlich nicht.