15.08.2023, 13:33
Lt. § 1 Abs. 1 gilt der TVSöD u. a. für Studierende, die in einem Ausbildungsverhältnis zu einem Ausbildenden stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbands der VKA ist, von § 1 Abs. 1 Buchst. a) des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes - Allgemeiner Teil (TVAöD - Allgemeiner Teil -) erfasst wird.
§ 1 Abs. 1 lit. a) des TVAöD-BBiG besagt, dass dieser Tarifvertrag für Personen gilt, die in Verwaltungen und Betrieben, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf ausgebildet werden.
Abs. 2 lit. e) des § 1 TVAöD-BBiG besagt, dass dieser Tarifvertrag nicht gilt für Studierende in einem ausbildungsintegrierten dualen Studium, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrages für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) erfasst sind.
Wie sind die vorstehenden Regelungen im Zusammenhang zu verstehen?
§ 1 Abs. 1 lit. a) des TVAöD-BBiG besagt, dass dieser Tarifvertrag für Personen gilt, die in Verwaltungen und Betrieben, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf ausgebildet werden.
Abs. 2 lit. e) des § 1 TVAöD-BBiG besagt, dass dieser Tarifvertrag nicht gilt für Studierende in einem ausbildungsintegrierten dualen Studium, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrages für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) erfasst sind.
Wie sind die vorstehenden Regelungen im Zusammenhang zu verstehen?