Guten Morgen in die Runde. Wie habe ich mich während der Rufbereitschaft zu verhalten?
Mein Vorgesetzter meint, ich müsse innerhalb von 30 Minuten nach Alarmierung am Arbeitsplatz sein.
Ich bin der Meinung, dass diese Aussage nicht zulässig ist.
Es wird letztendlich nur die erbrachte Arbeitszeit bezahlt, nicht die Zeit, wo ich zuhause bin und auf einen Anruf warte.
Was meint ihr?
Der Betrieb ist eine kommunale Einrichtung und es gilt der TVÖD.
Danke für die Info
"Was meint ihr?"
30min ist im Grenzbereich des zulässigen. Kommt auf die Details an, kann aber im Rahmen von Rufbereitschaft zulässig sein,
Was beinhaltet hier am Arbeitsplatz sein? Sind dafür Rüstzeiten nötig und ggf. längere innerbetriebliche Wege?
"Es wird letztendlich nur die erbrachte Arbeitszeit bezahlt, nicht die Zeit, wo ich zuhause bin und auf einen Anruf warte. "
Es wird ja auch eine Entschädigung gezahlt, dafür dass man sich bereit halten muss.
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Am Arbeitsplatz heißt: Eingestempelt haben. Die Wege im Betrieb sind kurz.
Nein, eine Entschädigung für das Bereithalten gibt es nicht. Nur die effektiv gearbeitete Zeit, zuzüglich der Zuschläge für Überstunden, Sonn/Feiertage.
Dieses "kostenlose" Bereithalten ist das, was alle Kollegen beklagen.
Wenn Rufbereitschaft vom Arbeitgeber angeordnet ist, kann man rückwirkend (6 Monate) den Anspruch nach § 8 Abs. 3 TVöD schriftlich geltend machen. Wenn es keine angeordnete Rufbereitschaft ist, braucht man weder erreichbar zu sein und auch grundsätzlich nicht die Arbeit aufzunehmen.
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Angeordnet ist diese "Rufbereitschaft" ja, aber ohne die beschriebene Vergütung. Ist es denn korrekt, ohne eine Entschädigung erreichbar zu sein und dann noch in dem knappen Zeitraum?
Die Frage ist doch schon beantwortet worden. Wenn es eine angeordnete Rufbereitschaft ist, dann ist zwingend (!) der Ausgleich nach § 8 TVöD zu leisten. Man kann im Bereich des TVöD keine Rufbereitschaft anordnen, ohne diesen Ausgleich zu leisten.
Also: Sie sollten 1. den Arbeitgeber auffordern, die Rufbereitschaft schriftlich anzuordnen. Sie sollten 2. auch den Anspruch nach § 8 rückwirkend schriftlich geltend machen.
Wenn der Arbeitgeber die schriftliche Anordnung der Rufbereitschaft ablehnt, dann sollten Sie darauf hinweisen, dass Sie dann selbstverständlich nicht erreichbar sind.