Vertretung des Vorsitzenden bei Krankheit
#1

Hallo
Ich bin 100% freigestellter Personalratsvorsitzender, Bayern- Bayerisches Personalvertretungsgesetz, nun war ich erkrankt und meine Stellvertreterin hatte ein paar aufgaben erledigt wie zB: Dienstpläne usw.

Dies hat unsere Personalverwaltung anscheinend gar nicht gefallen, da sie eine E-Mail bekam

Zitat: im nächsten Monatsgespräch abzustimmen. Bitte nehmen Sie es mit auf die Tagesordnung.  Bis dahin achten Sie bitte darauf, dass Sie nur im Ausnahmefall – d.h. nur dann wenn es dringend erforderlich und nicht aufschiebbar ist – zusätzliche Stunden in der Personalratstätigkeit aufbauen. Sie sind grundsätzlich nicht freigestellt und es muss hier erst noch eine Absprache erfolgen. 

Frage: Wie haben es andere Gremien geregelt oder wie ist euere Meinung dazu   
 
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#2

Es ist zwischen pauschaler Freistellung und Dienstbefreiung zu unterscheiden.
Für die Wahrnehmung der Aufgaben als stellvertretende Personalratsvorsitzende in Abwesenheit des Vorsitzenden ist keine Genehmigung der die Dienststelle erforderlich. Es ist aber eine Unterrichtung im Vorfeld erforderlich.

Soweit ich es auf die schnelle erkennen kann fehlt es auch im Bayerisches Personalvertretungsgesetz an einer ausdrücklichen Regelung. Aber Rechtsprechung und Kommentarliteratur hat es entsprechend herausgearbeitet. So für das BPersVG aber es dürfte in der Kommentarliteratur zu den Bayerischen Regelungen analog sein. Aber sicher lohnt es sich vorher noch zu schauen was im Kommentar dazu steht.

Ansonsten muss halt in Abwesenheit des Vorsitzenden das Gremium als ganzen zusammenkommen um diese Dinge zu erledigen.

Zutreffend ist allerdings insoweit, dass zu prüfen ist ob die Handlungen dringend sind. Aber dabei hat der Personalrat ein erhebliches ermessen und bei einer Arbeitsunfähigkeit kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass der Personalratsvorsitzende entsprechend wieder da ist. Auch ist zu unterscheiden zwischen Aufgaben des Vorsitzenden, Vorstand und der Gremiums.

Gern kann man schauen ob man zu einer pragmatischen Absprache kommt. (Die hat bei uns auch mal zusätzliche Freistellung als gesetzlich zwingend vorgesehen umfasst.) Sonst muss man schauen ob man die Sache grundsätzlich klärt. Das vorgehen hängt natürlich davon ab wie insgesamt die vertrauensvolle Zusammenarbeit läuft.
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