Wählbarkeit Personalrat Elternzeit Bayern
#1

Hallo,
weder im BayPVG, noch in der Kommentierung Wahlordnung finde ich eine Aussage zu folgendem Sachverhalt:
Darf sich eine Kollegin, welche sich in Elternzeit befindet, für den Personalrat aufstellen lassen? Die Wahlberechtigung hängt ja mit den 6 Monaten zusammen. Gilt das dann auch für die Wählbarkeit?

Grüße,
Stefan
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#2

In meiner Kommentierung zum Art. 14 BayPVG (Rehmverlag, Ballerstedt, Schleicher, Faber, Hebeler) steht in Rdnr. 24b:
Die Wählbarkeit in der Elternzeit entfällt wenn am Wahltag die Elternzeit länger als 6 Monate gedauert hat.
Dazu wird noch auf Art. 13 Abs. 1 Satz 3 verwiesen:
Beschäftigte, die am Wahltag länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.

Somit darf sie sich, wenn sie sich am Wahltag länger als sechs Monate in Elternzeit befindet und auch nicht in Teilzeit beschäftigt ist, nicht für den Personalrat aufstellen lassen.
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