Wählbarkeit gem. § 14 PersVG LSA - seit 1 Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt
#1

Hallo in die Runde,
bei uns steht im Mai 2025 die Personalratswahl an. Unsere Auszubildende beendet am 31.07.2025 die Ausbildung und wird dann ab dem 01.08.2025 in ein Arbeitsverhältnis übernommen. Sie möchte für die Personalratswahl kandidieren. Aus meiner Sicht ist das nicht möglich, da gemäß § 14 PersVG LSA nur wählbar ist, wer seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Ausbildungszeit definiere ich nicht als "im öffentlichen Dienst beschäftigt", da diese Zeit beispielsweise auch in Anwendung des § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD bei der Ermittlung der Beschäftigungszeit keine Berücksichtigung findet. Kann mir dazu jemand entsprechende Informationen geben?
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#2

Im SächsPersVG heißt es ähnlich: 

"§ 14 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag

1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und
3. seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind. [...]"

Hierzu wird im ergänzbaren Kommentar mit weiterführenden Vorschriften zum Landespersonalvertretungsgesetz für den Freistaat Sachsen von Vogelsang/Bieler/Kleffner/Rehak unter Rdnr. 17 ausgeführt: "[...] Auch Zeiten als Beamte im Vorbereitungsdienst oder in entsprechender Berufsausbildung werden mitgerechnet (Dietz/Richardi BPERSVG, 2. Aufl. § 14 Rdnr. 21)."

Die gleichlautende Betrachtung findet sich auch im Basiskommentar zum SächsPersVG von Gliech/Seidel/Schwill (Rdnr. 4 zum § 14).
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#3

Relevant ist § 4 (3) PersVG LSA. Dort wird klar geregelt, dass Auszubildende Beschäftigte im Sinne des Gesetzes sind.
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