Wo endet das Weisungsrecht?
Leiter eines Stadtmuseums soll Wunschausstellungen seiner Referenten durchführen.
Das Weisungsrecht findet seine Grenzen in den gesetzlichen Vorgaben und vertraglichen Regelungen. Letztlich entscheidet der Arbeitgeber über die vorzubeteitenden Ausstellungen. Soweit der Leiter des Museums Fachvorgesetzter der Referenten ist also erstmal der Leiter. Er selbst unterliegt ggf. Weisungen von übergeordneten Stellen.
Dabei sind im Detail auch Fragen von Wissenschafts- und Kunstfreiheit zu berücksichtigen.
Neben den arbeitsvertragliche Pflichten greifen ggf. auch haushaltsrechtliche bzw. finanzielle Vorgaben.
Künstlerisch und wissenschaftlich selbstständige Festlegung, Organisation, Konzeption sowie Ausgestaltung von Sonderausstellungen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Grenze der verfügbaren Mittel.
Dies ist ein Ausschnitt aus der Stellenbeschreibung, vielen Dank.
Die zitierte Stellenbeschreibung beschränkt nicht das Weisungsrecht von Vorgesetzen.