Leider stelle ich fest, dass die bayerischen Sparkassen sehr unterschiedliche Endeingruppierungen für Immobiliengutachter Stufe 1 (Fortbildung an der Sparkassenakademie Landshut) vornehmen.
Aktuell liegt die Bandbreite von "nur" EG 9a bis EG 10.
Was bitte ist korrekt?
Was tun, wenn Spk sich weigert - gibt es hier exakte Eingruppierungsrichtlinien oder kommen diesen mit der nächsten Tarifverhandlung (endlich mal)?
Es gibt tarifliche Regelungen, die muss man anwenden. Dafür muss man Arbeitsvorgänge mit Zeitanteilen bilden und bewerten. Das Ergebnis hängt dann von den konkret übertragenen Aufgaben ab. Eine Notwendigkeit, jede Einzeltätigkeiten konkret tariflich zu regeln, gibt es nicht und verursache mehr Probleme als sie löst.
Ich wollte keine „politische Antwort ohne Inhalt“ - sorry.
So schwer kann es doch nicht sein, bei dieser konkreten Ausbildung „Gutachter Stufe 1 Sparkassenakademie“ eine Einstufung zu nennen ……
Ich klinke mich da mal ein.
Der Fragesteller hat grundsätzlich Recht. Wenn diese Stellen "Immobiliengutachter Stufe 1" bei den unterschiedlichen Sparkassen tatsächlich zu 100 % identisch sind, dann muss sich im Rahmen der Stellenbewertung auch bayernweit und auch bundesweit jeweils die gleiche Entgeltgruppe ergeben. Es gibt da rechtlich kein Ermessen. Soweit die Theorie.
In der Praxis werden aber unbestimmte Rechtsbegriffe unterschiedlich ausgelegt und es fließen auch sachfremde Kriterien wie regionaler Stellenmarkt, Gehaltsniveau bei Sparkassen, Sympathie, etc. in die Eingruppierung ein. Auch die Vereinbarung eines übertariflichen Entgelts mit einer höheren Entgeltgruppe könnte zulässig sein.
Falls der Fragesteller der Meinung ist, dass eine bestimmte Entgeltgruppe richtig ist, hilft wohl nur eine Eingruppierungsfeststellungsklage.
Wenn das ein Arbeitsvorgang ist (woran ich Zweifel hätte) tendiere ich zu E9a.
9a nicht nachvollziehbar, wenn nach BelwertV Wohnwirtschaftliche Objekt mit Max. 33 % gewerblichen Anteil bis 3 Mio sowie im Rahmen Sicherungsgrundsätzen sonstige Objekte - auch gewerbliche Objekte zu bewerten sind vom Gutachter.